Zivilrecht

Sachenrecht

Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – Faktischer Duldungszwang wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – Faktischer Duldungszwang wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

4. Juli 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin einer Produktionshalle. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück der N möchte N Parkplätze errichten. Dafür lässt N durch Bauarbeiterin B einen zu tiefen Graben an der Grundstücksgrenze graben. Infolgedessen stürzt die Produktionshalle ein.

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Einordnung des Falls

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – Faktischer Duldungszwang wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 iVm 909 BGB gegen N?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 823 Abs. 2 BGB setzt einen (1) rechtswidrigen (2) Verstoß gegen ein Schutzgesetz (3) durch die Handlung des Schuldners (haftungsbegründende Kausalität) voraus. Der Schuldner muss ihn (4) zu verschulden haben. Es muss (5) ein Schaden vorliegen, der (6) kausal für Verletzung ist (haftungsausfüllende Kausalität). § 909 BGB verbietet eine Vertiefung eines Grundstücks, welche das Nachbargrundstück gefährdet. Die Norm stellt ein Schutzgesetz dar. Dieses wurde verletzt. Die fehlerhafte Grabung erfolgte allerdings durch B, nicht durch N.Auch ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet aus, da eine Werkunternehmerin und ihre Angestellten keine Gehilfen des Bestellers sind.
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2. Die Aushebung des Grabens stellt eine rechtswidrige Beeinträchtigung dar (§ 909 BGB). Steht E der Sache nach ein Abwehranspruch gegen N aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu?

Ja, in der Tat!

Der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht. Eigentlich sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Hier ist der Schaden (Einsturz der Produktionshalle) allerdings bereits durch die rechtswidrige Beeinträchtigung eingetreten. Die rechtzeitige Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs ist also faktisch unmöglich.

3. Die Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sind hier gegeben (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).

Nein!

Die Anspruchsvoraussetzungen sind (1) die Wahrung der Subsidiarität. Es muss (2) eine wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung vorliegen, welche (3) nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhinderbar ist. Die Beeinträchtigung muss (4) für den Eigentümer unzumutbar sein. Der (5) Anspruchsgegner muss der sein, der die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt. Hier handelt es sich um eine rechtswidrige Beeinträchtigung (§ 909 BGB!). Rechtswidrige Beeinträchtigung sind grundsätzlich nicht zu dulden. Ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in direkter Anwendung scheidet deshalb aus.

4. Es kommt eine analoge Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) in Betracht.

Genau, so ist das!

Eine analoge Anwendung setzt eine (1) planwidrige Regelungslücke und (2) eine vergleichbare Interessenlage voraus.§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB regelt lediglich den Fall, dass den Eigentümer eine Duldungspflicht trifft. Fehlt es daran, besteht insoweit eine Regelungslücke. Zwar ist der Eigentümer grundsätzlich gehalten, in diesen Fällen seinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch geltend zu machen (=kein Dulde und Liquidiere). Ist die rechtzeitige Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs im Einzelfall tatsächlich oder rechtlich unmöglich gewesen, so ist nach hM anerkannt, dass die Regelungslücke planwidrig ist und eine vergleichbare Interessenlage besteht. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist dann analog heranzuziehen. Denn wenn schon dem zur Duldung Verpflichteten ein Entschädigungsanspruch zustehe, so müsse dies erst recht für den gelten, der faktisch von einer rechtswidrigen Beeinträchtigung betroffen ist und sich dieser nicht erwehren kann.

5. Die Beeinträchtigung ist für E unzumutbar.

Ja, in der Tat!

Das betroffene Grundstück muss über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt sein (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Hier ist derselbe Maßstab wie bei der Beurteilung der Wesentlichkeit anzulegen. Wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, geht die Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus. Die Vertiefung von Ns Grundstück ist auf unzulässige Weise erfolgt. Dies ist in einem solchen Ausmaß geschehen, dass Es Produktionshalle eingestürzt ist. Es handelt es sich also um eine wesentliche, unzumutbare Beeinträchtigung.

6. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung ist gegen B als Handlungsstörer zu richten (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).

Nein!

Anspruchsberechtigt ist der beeinträchtigte Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte. Anspruchsgegner ist derjenige, der die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt. Es bestimmt nicht B über die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks, sondern Eigentümer N. Somit ist N richtiger Anspruchsgegner.

7. E kann von N einen angemessenen Ausgleich für die Schädigung verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).

Genau, so ist das!

§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist nach h.M. kein Schadensersatz anspruch, sondern ein Wertersatzanspruch. So sind etwa Personenschäden und Schmerzensgeld nicht erfasst. Verlangt werden kann ein angemessener Ausgleich in Geld. Diese Entschädigung kann aber auch Ersatz für Schäden an beweglichen Sachen erfassen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. E kann angemessenen Ersatz verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

24.1.2023, 15:37:45

Ich verstehe nicht ganz - woran scheitert denn der Anspruch aus 1004, die Störung hält ja noch an und nach der von der Rspr. vertretenen Theorie kann der Geschädigte auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.. Dementsprechend würde

906 II analog

dann ja zurücktreten, oder?

Paul

Paul

29.1.2023, 14:59:40

Nach der hier angesprochenen Theorie der Rspr. kann neben der Beseitigung auch die Wiederherstellung der Benutzbarkeit verlangt werden (vgl. Wenzel, NJW, 2005, 241, 243). Ein Beispielsfall ergibt sich in folgender Fallgestaltung: Wir haben einen X und dieser kontaminierten das Grundstück seines Nachbarn Y mit einer toxischen Substanz. In der Folge hat Y einen Anspruch gegen X auf Beseitigung der Störung aus 1004 I 1 BGB. Eine solche Beseitigung hätte zwangsläufig zur Folge, dass der Boden ausgebaggert werden müsste. Nach der Rspr. könnte der Y neben dem Ausbaggern auch das anschließende Aufschütten mit neuem Boden verlangen (also die Beseitigungsfolgen, vgl Wenzel, NJW, 2005, 241, 243). In dem vorliegenden Fall hätte die E zunächst einen Anspruch auf Beseitigung der Störung gehabt. An der Verwirklichung des Anspruchs ist sie jedoch tatsächlich gehindert, da in dem Zeitpunkt, wo dieser Anspruch besteht sich auch schon die Folgen der Störung realisiert haben. Der Substanz

schaden

an der Produktionshalle als Folge der Störung ist über 1004 I 1 nicht ersatzfähig (vgl. Wenzel, NJW, 2005, 241, 243). Anders als in dem Beispielsfalls ist dieser

Schaden

keine Folge der Beseitigung. Folglich kommt eine analoge Anwendung des 906 II 2 BGB in Betracht.

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

31.1.2023, 14:21:53

Danke dir! :)

CR7

CR7

5.8.2023, 12:41:29

Aber hier käme jetzt auch noch ein Anspruch aus § 823 I gegen B in Betracht? Und wenn E gegen N vorgeht, B aber

schuld

haft den Boden zu tief ausgehoben hat, besteht ein vertraglicher SE-Anspruch des N gegen B.

HARD

hardymary

16.1.2025, 11:12:56

Könnte nicht auch ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter entstanden sein? Also dass in dem Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem D der Nachbarn eingezogen wird? Weiter finde ich auch, dass ein Anspruch aus § 823 I zumindest gegen den B durchgeht, scheitert es dann nicht für den § 906 II 2 an der Subsidarität?

NI

Niro95

3.3.2025, 17:09:28

@[hardymary](202321) Zur Subsidiarität: Nein, denn der Anspruch richtet sich ja in diesem Fall gegen jemand anderen. Ich denke die Subsidiarität gilt nur gegen denselben Anspruchsgegner.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

7.3.2025, 15:16:31

@[hardymary](202321) ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des E scheitert an der

Gläubigernähe

oder?

AME

Amelie7

21.3.2025, 09:40:01

Ich versteh leider immer noch nicht ganz wieso ein Anspruch aus § 1004 I S. 1 auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausscheidet. :/ Hier wird ja argumentiert weil die Beeinträchtigung schon eingetreten ist, aber das ist doch Inhalt des§ 1004? Es geht ja darum eine Beeinträchtigung zu beseitigen.

HARD

hardymary

24.3.2025, 19:30:55

meinst du Leistungsnähe?

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

25.3.2025, 08:27:48

@[hardymary](202321) Nein, ich meine das Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, das bei

Vertragsauslegung

eine Ausdehnung des Vertrags rechtfertigt.

Steinfan

Steinfan

4.5.2024, 12:57:39

Auch der Bauherr kann Anspruchsgegner bei einem Anspruch aus

§ 823 II BGB

iVm

§ 909 BGB

sein. Problematisch ist dann nur oftmals das Ver

schuld

en. Vgl. hierzu BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2024, BGB § 909 Rn. 72: „Das Verbot des § 909 richtet sich an jedermann, der ein Grundstück vertieft oder daran mitwirkt.“ MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 909 Rn. 40: „Der Eigentümer/Bauherr genügt im Grundsatz jedoch den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn er die Bauarbeiten auf seinem Grundstück einem sorgfältig ausgewählten, fachkundigen Architekten, Ingenieur oder Bauunternehmer überträgt.“

Kind als Schaden

Kind als Schaden

11.7.2024, 22:47:43

Danke für die Arbeit, ich kam auch ins Stocken bei den Ausführungen an dieser Stelle und habs aber nicht nachschlagen wollen.

NI

Niro95

22.4.2025, 14:06:01

Sollte mal dringend anpassen, sonst lernt man das falsch

KAT

Katharina

8.6.2025, 13:31:58

Könnte man nicht auch an einen Anspruch aus § 831 I denken und B als

Verrichtungsgehilfe

von N subsumieren?

PH

philipp0907

13.6.2025, 09:39:58

Also grds. könnte man schon darüber nachdenken. Selbst bei einer Bejahung des B als

Verrichtungsgehilfe

n würde ich das Ver

schuld

en verneinen, weil mangels abweichender Angaben im Sachverhalt davon auszugehen ist, dass N den B sorgfältig ausgewählt hat (§ 831 I 2).

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

13.6.2025, 16:55:28

Hallo @Katharina, hallo @[philipp0907](306188), nachdenken kann man darüber natürlich. In dem unserer Entscheidung zugrunde liegenden Urteil des BGH (NJW 2001, 1865, 1866) heißt es dazu: "Für eine Eintrittspflicht nach

§ 831 BGB

fehlt es an der Feststellung, dass Architekt oder Bauunternehmer bei der Durchführung der Vertiefungsarbeiten - was ohnehin nur ausnahmsweise in Frage kommen kann - als weisungsabhängige

Verrichtungsgehilfe

n des Bauherrn tätig geworden sind." Das entspricht in der Tat der stRspr des BGH (s zB auch BGH NJW 1994, 2756). Selbstständige Unternehmen und deren eventuelle Subunternehmer sind danach grds keine

Verrichtungsgehilfe

n des Auftraggebers, weil es an der dafür nötigen Weisungsgebundenheit fehlt (näher MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl 2024, § 831 Rn 18 mwN). Um das wirklich abschließend beurteilen zu können, bräuchten wir nähere Angaben darüber, in welchem rechtlichen Verhältnis N und B hier konkret stehen. Im Ernstfall (also Prüfungsaufgabe/Klausur/mündliche Prüfung) würde Ihr dazu sicherlich mehr Anhaltspunkte bekommen. Hier liegt aber zumindest nahe, dass B bei einem größeren Bauunternehmen angestellt ist und die Arbeiten im Auftrag ihres Arbeitgebers erfüllt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

KAT

Katharina

13.6.2025, 20:22:02

Vielen Dank für hilfreiche Antwort @[Sebastian Schmitt](263562). 😇


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