Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – Faktischer Duldungszwang wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – Faktischer Duldungszwang wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
10. März 2026
23 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin einer Produktionshalle. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück der N möchte N Parkplätze errichten. Dafür lässt N durch Bauarbeiterin B einen zu tiefen Graben an der Grundstücksgrenze graben. Infolgedessen stürzt die Produktionshalle ein.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – Faktischer Duldungszwang wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 iVm 909 BGB gegen N?
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Aushebung des Grabens stellt eine rechtswidrige Beeinträchtigung dar (§ 909 BGB). Steht E der Sache nach ein Abwehranspruch gegen N aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu?
Ja, in der Tat!
3. Die Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sind hier gegeben (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
Nein!
4. Es kommt eine analoge Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) in Betracht.
Genau, so ist das!
5. Die Beeinträchtigung ist für E unzumutbar.
Ja, in der Tat!
6. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung ist gegen B als Handlungsstörer zu richten (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
Nein!
7. E kann von N einen angemessenen Ausgleich für die Schädigung verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
24.1.2023, 15:37:45
Ich verstehe nicht ganz - woran scheitert denn der
Anspruchaus 1004, die Störung hält
janoch an und nach der von der Rspr. vertretenen Theorie kann der Geschädigte auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.. Dementsprechend würde
906 II analogda
nn
jazurücktreten, oder?
Paul
29.1.2023, 14:59:40
Nach der hier angesprochenen Theorie der Rspr. kann neben der Beseitigung auch die Wiederherstellung der Benutzbarkeit verlangt werden (vgl. Wenzel, NJW, 2005, 241, 243). Ein Beispielsfall ergibt sich in folgender Fallgestaltung: Wir haben einen X und dieser kontaminierten
das Grundstück seines Nachbarn Y mit einer toxischen Substanz. In der Folge hat Y einen
Anspruchgegen X auf Beseitigung der Störung aus 1004 I 1 BGB. Eine solche Beseitigung hätte zwangsläufig zur Folge,
dass der Boden ausgebaggert werden müsste. Nach der Rspr. könnte der Y neben dem Ausbaggern auch
das anschließende Aufschütten mit neuem Boden verlangen (also die Beseitigungsfolgen, vgl Wenzel, NJW, 2005, 241, 243). In dem vorliegenden Fall hätte die E zunächst einen
Anspruchauf Beseitigung der Störung gehabt. An der Verwirklichung des
Anspruchs ist sie jedoch tatsächlich gehindert,
dain dem Zeitpunkt, wo dieser
Anspruchbesteht sich auch schon die Folgen der Störung realisiert haben. Der Substanz
schadenan der Produktionshalle als Folge der Störung ist über 1004 I 1 nicht ersatzfähig (vgl. Wenzel, NJW, 2005, 241, 243). Anders als in dem Beispielsfalls ist dieser
Schadenkeine Folge der Beseitigung. Folglich kommt eine analoge Anwendung des 906 II 2 BGB in Betracht.
Im🍑nderabilie
31.1.2023, 14:21:53
nke dir! :)
hardymary
16.1.2025, 11:12:56
Könnte nicht auch ein
Vertrag mit Schutzwirkung Dritterentstanden sein? Also
dass in dem Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem D der Nachbarn eingezogen wird? Weiter finde ich auch,
dass ein
Anspruchaus § 823 I zumindest gegen den B durchgeht, scheitert es
dann nicht für den § 906 II 2 an der Subsi
darität?
Wesensgleiches Minus
7.3.2025, 15:16:31
@[hardymary](202321) ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des E scheitert an der Gläubigernähe oder?
Amelie7
21.3.2025, 09:40:01
Ich versteh leider immer noch nicht ganz wieso ein
Anspruchaus § 1004 I S. 1 auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausscheidet. :/ Hier wird
jaargumentiert weil die Beeinträchtigung schon eingetreten ist, aber
das ist doch Inhalt des§ 1004? Es geht
jada
rum eine Beeinträchtigung zu beseitigen.
hardymary
24.3.2025, 19:30:55
meinst du Leistungsnähe?
Steinfan
4.5.2024, 12:57:39
Auch der Bauherr kann
Anspruchsgegner bei einem
Anspruchaus
§ 823 II BGBiVm § 909 BGB sein. Problematisch ist
dann nur oftmals
das Ver
schulden. Vgl. hierzu BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2024, BGB § 909 Rn. 72: „
Das Verbot des § 909 richtet sich an jedermann, der ein Grundstück vertieft oder
daran mitwirkt.“ MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 909 Rn. 40: „Der Eigentümer/Bauherr genügt im Grundsatz jedoch den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn er die Bauarbeiten auf seinem Grundstück einem sorgfältig ausgewählten, fachkundigen Architekten, Ingenieur oder Bauunternehmer überträgt.“
Katharina
8.6.2025, 13:31:58
Könnte man nicht auch an einen
Anspruchaus § 831 I denken und B als
Verrichtungsgehilfevon N subsumieren?
Sebastian Schmitt
13.6.2025, 16:55:28
Hallo @Katharina, hallo @[philipp0907](306188), nachdenken kann man
darüber natürlich. In dem unserer Entscheidung zugrunde liegenden Urteil des BGH (NJW 2001, 1865, 1866) heißt es
dazu: "Für eine Eintrittspflicht nach
§ 831 BGBfehlt es an der Feststellung,
dass Architekt oder Bauunternehmer bei der Durchführung der Vertiefungsarbeiten - was ohnehin nur ausnahmsweise in Frage kommen kann - als weisungsabhängige
Verrichtungsgehilfen des Bauherrn tätig geworden sind."
Das entspricht in der Tat der stRspr des BGH (s zB auch BGH NJW 1994, 2756). Selbstständige Unternehmen und deren eventuelle Subunternehmer sind
danach grds keine
Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers, weil es an der
dafür nötigen Weisungsgebundenheit fehlt (näher MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl 2024, § 831 Rn 18 mwN). Um
das wirklich abschließend beurteilen zu können, bräuchten wir nähere Angaben
darüber, in welchem rechtlichen Verhältnis N und B hier konkret stehen. Im Ernstfall (also Prüfungsaufgabe/Klausur/mündliche Prüfung) würde Ihr
dazu sicherlich mehr Anhaltspunkte bekommen. Hier liegt aber zumindest nahe,
dass B bei einem größeren Bauunternehmen angestellt ist und die Arbeiten im Auftrag ihres Arbeitgebers erfüllt. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
Katharina
13.6.2025, 20:22:02
okalinkk
5.8.2025, 21:02:35
Er könnte hier doch immer noch die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen?
Das Haus müsste nach der Wiederbenutzbarkeitstheorie wieder errichtet werden? Oder was übersehe ich?
TH32
30.10.2025, 12:48:39
Foxxy
30.10.2025, 12:49:40
. Gegen B greift § 823 Abs. 1 BGB:
Das zu tiefe Ausheben ist zumindest
fahrlässig, der Einsturz verletzt dein Eigentum rechtswidrig und kausal; B haftet persönlich auf vollen
Schadensersatz. Zusätzlich kommt gegen B auch § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB in Betracht. N haftet deliktisch nur bei eigenem Auswahl-/Überwachungsver
schulden;
dafür gibt der Sachverhalt nichts her. Gegen N bleibt aber der
nachbarrechtliche Ausgleichsanspruchaus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog wegen faktischen Duldungszwangs möglich, der nur angemessenen Wertersatz gewährt.
Foxxy
30.10.2025, 13:38:46
@[TH32](317650) Nein. Die Subsidiarität betrifft den Vorrang von Abwehr-/Unterlassungsansprüchen (
§ 1004 BGB), nicht deliktische Ansprüche. Bei faktischem Duldungszwang greift § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog auch neben möglichen § 823-Ansprüchen gegen den
Handlungsstörer;
Anspruchsgegner ist der Nutzungsbestimmer des emittierenden Grundstücks (hier N). Doppelkompensation wird durch Anrechnung vermieden. Vgl. BGH, V ZR 389/99. Gegen B: § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB sind einschlägig (
fahrlässige Vertiefung, Eigentumsverletzung). Gegen N haftet deliktisch nur bei eigenem Auswahl-/Überwachungsver
schulden;
§ 831 BGBscheidet, weil Werkunternehmer keine
Verrichtungsgehilfen sind. Gegen N zusätzlich § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog wegen faktischer Unmöglichkeit rechtzeitiger Abwehr; der
Anspruchgewährt angemessenen Wertersatz, nicht vollen
Schadensersatz.
Juri
25.11.2025, 20:21:29
@[Foxxy](180364) Also stehen die Ansprüche gegen N und B in freier
Anspruchskonkurrenznebeneinander?

