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Ersitzung – Comicheft als gestohlene Sache
Sachverhalt
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Eigentumserwerb durch Verbindung von beweglichen Sachen mit einem Grundstück (§ 946 BGB)
E ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, auf dem er dauerhaft eine mittelalterliche Mauer errichten möchte. Er beauftragt Unternehmerin U mit der Errichtung. U errichtet ein Fundament und baut die Mauer mit mittelalterlichen Steinen aus ihrem Lager.
Fahrnisverbindung – Miteigentum an verbundenen Sachen (§ 947 Abs. 1 BGB)
E ist Eigentümerin eines Holzrahmens (Wert: 20 €) ihre Mitunternehmerin M ist Eigentümerin einer Glasscheibe (Wert: 30 €). Die Glasscheibe wird nun fest mit dem Holzrahmen verbunden, wodurch ein Herauslösen aus dem Rahmen unmöglich wird.