Zivilrecht > Sachenrecht
Abwandlung: Eigentümer bösgläubig
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E, der von dem Verbot weiß, beauftragt M dennoch, aus den Steinen eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten, was M tut.
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Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß nicht, dass, die verwendeten Steine nicht M gehören.
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Disponibilität des § 950 - Fall 2 Verarbeitungsklausel
L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser unter eigener Verantwortung zu Kleidung (Wert:€ 100) weiterverarbeitet. Vertraglich wird vereinbart: „Jedwede Weiterverarbeitung der Stoffballen zu Kleidung erfolgt für L“.
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Disponibilität des § 950 - Fall 1
L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser zu Kleidungsstücken für sein (Us) Geschäft (Wert: € 100) weiterverarbeitet. In dem Liefervertrag wird vereinbart: „§ 950 BGB ist nicht anzuwenden“.
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Abwandlung: Fahrnisverbindung - kein wesentlicher Bestandteil
A kauft bei W einen Austauschmotor, den sie in ihren PKW einbaut. W und A vereinbaren, dass A erst nach Zahlung sämtlicher Kaufpreisraten Eigentum am Motor erwerben soll. A bezahlt trotz mehrmaliger Fristsetzung ihre Raten nicht. W tritt vom Vertrag zurück und verlangt den Motor heraus.