Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB):
Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, bei der mehr als zwei Personen mitwirken.