Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Gubener Verfolgungsfall (kein atypischer Kausalverlauf)

Gubener Verfolgungsfall (kein atypischer Kausalverlauf)

11. Juli 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Asylbewerber A wird von 11 bewaffneten Neonazis N verfolgt, bedrängt und massiv bedroht. Um zu entkommen, springt er durch eine geschlossene Glastür. Dabei zieht er sich so tiefe Schnittwunden zu, dass er binnen kurzer Zeit verblutet.

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Einordnung des Falls

Gubener Verfolgungsfall (kein atypischer Kausalverlauf)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die N haben das Rechtsgut Leben (§ 823 Abs. 1 BGB) des A verletzt.

Ja, in der Tat!

Die Verletzung des Rechtsguts Leben bedeutet die Verursachung des Todes. Das Leben ist zivilrechtlich bereits in der embryonalen Phase vor der Geburt geschützt. Der Lebensschutz endet mit dem Hirntod. A ist durch die Schnittverletzungen verblutet und damit in seinem Rechtsgut Leben verletzt. Die Ersatzansprüche stehen Dritten zu (§§ 844, 845 BGB).
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2. Die N haben eine kausale und zurechenbare Verletzungshandlung begangen (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie A bedrängt und bedroht haben.

Ja!

Nach der Adäquanztheorie sind solche Erfolge nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Die Zurechenbarkeit wird grundsätzlich durch eine freiwillige Entscheidung des Geschädigten unterbrochen. In Ausnahmefällen kommt jedoch ein Fall der psychisch vermittelten Kausalität in Betracht. Diese ist immer dann gegeben, wenn der Geschädigte vernünftigerweise zu seiner Entscheidung kommen konnte und die Selbstgefährdung nicht außer Verhältnis zu der Motivation steht. Die N haben eine Gefahrenlage geschaffen, in der A um sein Leben fürchten musste. Damit war die Reaktion des A eine naheliegende und nachvollziehbare Reaktion auf den Angriff. Das Verhalten der N war adäquat-kausal.
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