Zivilrecht > Deliktsrecht
Verteidigungskosten (Schutzzweck der Norm)
Raserin R ist mit überhöhter Geschwindigkeit an einem Unfall mit Opi O (Halter) beteiligt, weil O der R fahrlässig die Vorfahrt nimmt. Bei dem Unfall erleidet R Körper- und Eigentumsverletzungen. Gegen R wird ein Strafverfahren wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eingeleitet. Sie wird erst in der Revision freigesprochen. R verlangt von O Ersatz der Verteidigungskosten im Strafverfahren.
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Vorzeitige Entdeckung einer Vorerkrankung (Schutzzweck der Norm)
Radprofi R fährt Staatsanwältin S an einer Kreuzung fahrlässig an, wodurch sie eine Kopfverletzung erleidet. Bei der Untersuchung im Krankenhaus stellt der behandelnde Arzt eine verborgene Hirnarteriosklerose der S fest, die zu ihrer vorzeitigen Pensionierung mit verminderten Bezügen führt. S will von R den Unterschied zwischen ihren Dienstbezügen und dem geringeren Ruhegehalt ersetzt bekommen.
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Verschuldensmodifikation 2 (Gefälligkeitsverhältnis)
A bittet B, während ihres Urlaubs auf ihre Zimmerpflanzen aufzupassen. Dabei haben weder A noch B Rechtsbindungswillen. B stellt die Pflanzen auf dem Fensterbrett ab. Aus leichter Fahrlässigkeit zerstört B die Pflanzen dabei. B ist privat haftpflichtversichert für Schäden bei Ausübung einer Gefälligkeit.
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Verschuldensmodifikation 1 (Grundsätzliches)
Onkel O schenkt seinem Neffen N einen alten Motorroller. Dabei übersieht O leicht fahrlässig, dass die Bremsen aufgrund der langen Standzeit nicht mehr funktionieren. Bei der ersten Fahrt hat N einen Unfall und verletzt sich. Der Roller bleibt unbeschädigt.
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Schockschäden (Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung/psychisch vermittelte Kausalität)
A fährt mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die Spielstraße eines Wohngebiets. Sie kann nicht rechtzeitig bremsen und überfährt das Kind K. Ks Mutter M muss alles mitansehen und erleidet einen schweren seelischen Schock mit andauernden Depressionen.
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Weiterfressermangel („Schwimmerschalter-Fall“)
In der „Schwimmerschalter-Entscheidung“ befasst sich der BGH mit der Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt, wenn ein mangelhaftes Bauteil die Beschädigung der restlichen Anlage verursacht. Dies bejaht der BGH, wenn der Mangel nur einen „funktionell begrenzten“ Teil der im Übrigen einwandfreien Anlage betrifft.