Zivilrecht > Deliktsrecht
Verschuldensmodifikation 2 (Gefälligkeitsverhältnis)
A bittet B, während ihres Urlaubs auf ihre Zimmerpflanzen aufzupassen. Dabei haben weder A noch B Rechtsbindungswillen. B stellt die Pflanzen auf dem Fensterbrett ab. Aus leichter Fahrlässigkeit zerstört B die Pflanzen dabei. B ist privat haftpflichtversichert für Schäden bei Ausübung einer Gefälligkeit.
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Schaden am Mietobjekt (Verkürzte Verjährungsfrist)
M mietet von V einen LKW. Bei der Fahrt unterschätzt M die Maße des Fahrzeugs und fährt durch eine zu niedrige Straßenunterführung. V wendet sich erst neun Monate später an M und verlangt den Schaden ersetzt. M wendet ein, dies sei doch viel zu spät.
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„Malen auf Autos“ (verschuldensunfähig und Aufsichtspflichtverletzung
Der fünfeinhalbjährige S wird von seiner alleinerziehenden Mutter M auf den Spielplatz vor dem Wohnkomplex geschickt, in dem sie leben. Nach 2 Stunden wird S langweilig und er beginnt geparkte Autos mit Steinen zu "bemalen". Dabei entsteht auch ein Lackschaden am Wagen des N.
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Wahlarzt-Fall (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens)
Patient P muss an der Hand operiert werden und schließt explizit mit Chefärztin C einen Behandlungsvertrag. Allerdings führt Oberarzt O die Operation durch. Trotz Beachtung aller Regeln der Kunst erleidet P einen Folgeschaden. C hätte die Operation nicht besser durchführen können.
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Schockschäden (Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung/psychisch vermittelte Kausalität)
A fährt mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die Spielstraße eines Wohngebiets. Sie kann nicht rechtzeitig bremsen und überfährt das Kind K. Ks Mutter M muss alles mitansehen und erleidet einen schweren seelischen Schock mit andauernden Depressionen.
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Organisationspflicht
Der 11-jährige A ist im Schwimmbad des Betreibers S. Nachdem er die Wasserrutsche benutzt, treibt er bewusstlos im Nichtschwimmerbecken und erleidet einen bleibenden Hirnschaden. Bademeister B konnte von seinem Standort das Becken nicht einsehen, hätte A aber retten können.
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Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB bei schwerwiegender Gebrauchsbeeinträchtigung (Einschließung)
A parkt sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Parkplatz. B stellt ihr Auto so vor das Fahrzeug des A, dass dieser über Stunden nicht ausparken kann. A fährt frustriert mit dem Taxi nach Hause.
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Ungeborenes Kind erleidet einen Gehirnschaden bei einem Autounfall der Mutter
F ist im sechsten Monat schwanger. Bei einer Autofahrt rammt B ihr Fahrzeug. F bricht sich dabei eine Rippe. Ihre Leibesfrucht erleidet einen Gehirnschaden. Drei Monate später bringt F die T zur Welt. T leidet aufgrund des Gehirnschadens an spastischen Lähmungen.