Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)

Definition: Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)

2. Januar 2025

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Wann ist eine Eigenschaft „verkehrswesentlich“ (§ 119 Abs. 2 BGB)?

„Verkehrswesentlich“ ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.

Der Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache oder der Person des Vertragspartners irrt. Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. Dazu gehören alle sog. „wertbildenden Faktoren“, die der Sache nicht nur vorübergehend unmittelbar anhaften. Der Wert einer Sache als solcher ist demgegenüber keine Eigenschaft. Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.
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