Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)
Definition: Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)
Wann ist eine Eigenschaft „verkehrswesentlich“ (§ 119 Abs. 2 BGB)?
„Verkehrswesentlich“ ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.
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