Verschuldensmodifikation? (auftragsähnliches Gefälligkeitsverhältnis)


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Klassisches Klausurproblem

A verspricht dem Nachbarn B während B's Urlaub dessen Garten zu bewässern. Nachdem A den Garten bewässert, verschließt er den Schlauch an dessen Spitze, versäumt es aber leicht fahrlässig, die Wasserzufuhr zu dem Schlauch abzustellen. Der Schlauch platzt und verursacht einen erheblichen Wasserschaden im Haus. Der Wasserschaden ist von der Gebäudeversicherung des B gedeckt. A ist für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert.

Einordnung des Falls

Verschuldensmodifikation? (auftragsähnliches Gefälligkeitsverhältnis)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Für einen Schadensersatzanspruch müsste ein Schuldverhältnis zwischen A und B bestehen. In Betracht kommt ein Auftrag (§ 662 BGB). Fraglich ist, ob A und B einen Vertrag geschlossen haben oder nur ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegt. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Rechtsbindungswillen der Beteiligten. Ein Rechtsbindungswille liegt vor, wenn bei den Beteiligten der Wille bestand, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen oder entgegenzunehmen. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, richtet sich nach den Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Grund der Zusage, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung, sowie nach der bestehenden Interessenlage.Hier wollte A dem B nur einen nachbarschaftlichen Freundschaftsdienst erweisen. Es bestanden auch keine erheblichen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen an der Bewässerung des Gartens.

2. A hat eine kausale und zurechenbare Rechtsgutsverletzung begangen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Haus steht im Eigentum des B. Eine Eigentumsverletzung ist (1) die Einwirkung auf die Sachsubstanz, (2) die Entziehung oder (3) Vorenthaltung der Sache oder (4) eine schwerwiegende Beeinträchtigungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache.Indem A vergessen hat, die Wasserzufuhr abzustellen und dadurch der Wasserschaden am Haus entstand, hat A auf die Sachsubstanz des Hauses eingewirkt. A hat somit das Eigentum des B verletzt. Die Verletzungshandlung des A war auch kausal für die Eigentumsverletzung.

3. A hat den Wasserschaden am Haus fahrlässig verschuldet (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Ein Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 823 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung). Hier hat A leicht fahrlässig gehandelt. A könnte die Eigentumsverletzung nicht zu vertreten haben, wenn ihm ein gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit zugute kommt.

4. Bei Gefälligkeitsverträgen ist der Haftungsmaßstab in der Regel beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§§ 521, 599, 690 BGB). Diese Haftungsbeschränkung ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB analog auf Gefälligkeitsverhältnisse anzuwenden.

Nein, das ist nicht der Fall!

e.A. (z.B. Medicus): Es bestehe ein allgemeiner Rechtsgedanke, nach dem bei Gefälligkeitsverträgen die vertraglichen Haftungsbeschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§§ 521, 599) bzw. Haftung für eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis, § 690 BGB) analog angewendet werden. Dies entschärfe auch die oft schwierige Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeitszusage. Der BGH: lehnt diese Gesamt-Analogie ab. Die Haftungsbeschränkungen könnten nicht allgemein auf Gefälligkeitsverhältnisse ausgedehnt werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass auch bei einzelnen unentgeltlichen Gefälligkeitsverträgen, wie dem Auftrag (§ 662 BGB) keine Haftungsbeschränkung vorgesehen sei. Zudem könne, wer sich der vertraglichen Bindung entzieht (im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses) keine vertraglichen Privilegierungen in Anspruch nehmen. Dies führt dazu, dass A grundsätzlich voll aus § 823 BGB haftet.

5. A und B haben einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sei teilweise von einem stillschweigenden Haftungsausschluss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) auszugehen. Voraussetzung ist, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher besprochen worden, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehle es, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert sei. Eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspreche in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.Der Wasserschaden ist von der Gebäudeversicherung gedeckt. Da die Versicherung des A einstandspflichtig ist, ist ein stillschweigender Haftungsausschluss abzulehnen. B hat einen Anspruch gegen A aus § 823 Abs. 1 BGB.

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JURREF

jurRef

9.8.2020, 10:00:05

Eine solche Auslegung führt doch zu einem unbilligen Ergebnis oder? Da B eine Versicherung hinsichtlich seines Hauses hat, wäre der Wille der Beteiligten bei "Abschluss des gefälligkeitsverhältnisses" doch so auszulegen, dass bei Schäden durch leichte Fahrlässigkeit am Haus, eine Haftung durch A nicht stattfindet und somit kein Anspruch nach §823 besteht. Hierdurch kommt man auch dem gerecht, dass A die Bewässerung unentgeltlich erledigt

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.6.2021, 16:35:46

Hallo jurKing, über die Frage, ob es sich hierbei um ein billiges Ergebnis handelt, lässt sich sicherlich trefflich streiten. Um die Auffassung des BGH besser nachzuvollziehen, hilft es aber vllt sich das Regel-Ausnahme Verhältnis zu vergegenwärtigen. Der BGH lehnt eine Gesamtanalogie im Hinblick auf ein beschränktes Verschulden ab. Daraus folgt im Grundsatz, dass der unentgeltlich Tätige für jegliches Verschulden haftet. Als Ausnahme konstruiert der BGH sodann für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme des Schädigers den stillschweigenden Haftungsausschluss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Bereits hierbei handelt es sich um eine bloße Billigkeitserwägung. Deswegen wird diese Ausnahme auf Fälle beschränkt, in denen der Schädiger nicht versichert ist. In dem Moment, wo ein Versicherungsschutz auf der Seite des Schädigera besteht, entfällt das Bedürfnis ihn zu schützen, da er nicht für den Schaden haften muss. Und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte seinerseits einen versicherungsschutz hat. Aber wie gesagt, andere Auffassungen sind hier natürlich vertretbar, insbesondere bezüglich der Frage, ob man die Haftung nicht grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MVSEVM

MVSEVM

11.12.2022, 18:00:20

Danke für die gut nachvollziehbare Erklärung. Aber weshalb wird in diesem Fall dann auf die Gebäudeversicherung des B abgestellt?

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

9.8.2020, 22:14:19

Ist das Anführen von § 276 BGB im Rahmen des § 823 BGB nicht eine "Todsünde"?

Jana-Kristin

Jana-Kristin

12.8.2020, 11:09:21

Du verwechselst das wahrscheinlich damit, dass 278 nicht im Rahmen des 831 geprüft werden darf.

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

12.8.2020, 13:44:25

Nö, gerade nochmal gecheckt. Man benutzt zwar den gleichen Maßstab, aber § 276 darf nicht genannt werden, da er zu den vertraglichen Beziehungen gehört.

SME

smend20

14.8.2020, 14:31:01

Gegen eine Nennung des 276 BGB ist m.E. nichts einzuwenden, solange darauf hingewiesen wird, dass dieser entsprechend anzuwenden ist (weitergehend sogar BeckOGK/Spindler, Stand: 01.05.2020, 823 BGB Rn.93 "Das Verschulden richtet sich nach 276")

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.8.2020, 19:25:21

Hallo Nebenbesitzer, danke für deine Anmerkung. Wo hast du denn nachgelesen, dass § 276 BGB zu den vertraglichen Beziehungen gehört? Die Vorschrift steht im Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse im 2. Buch des BGB. Die Vorschriften die nur Verträge betreffen finden sich im Schuldrecht AT in den Abschnitten 2 (AGB) und 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen, 311ff BGB). Nach Müko-Wagner, 7. Aufl., 823, Rn. 39 findet zumindest § 276 II BGB direkte Anwendung auf § 823 I BGB. Was § 276 I BGB anbelangt ist die Sache komplizierter, da dort von "Vertretenmüssen" die Rede ist. BeckOGK/Spindler, 823 Rn. 93 wendet dennoch ausdrücklich 276 I BGB an (danke smend20), Müko-Wagner Rn. 28 legt dies zumindest nahe. Deswegen die Frage, wo hast du gelesen, dass 276 nicht für 823 gilt?

SME

smend20

14.8.2020, 19:34:07

Ich vermute Nebenbesitzer eine Fräsmaschiene bezieht sich darauf, dass 276 das Vertretenmüssen des Schuldners (!) regelt. Im Falle der Haftung aus 823 I besteht im Zeitpunkt der haftungsbegründenden Rechtsgutsverletzung regelmäßig noch kein Schuldverhältnis, mithin (s.o.) ist 276 I m.E. nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar.

Tobias Rexler

Tobias Rexler

23.1.2022, 11:56:56

Ich habe gelernt, dass man zwischen 3 unentgeltlichen Leistungen unterscheidet: Dem Auftrag, dem reinen Gefälligkeitsverhältnis und dem Gefälligkeitsverhältnis mit Rechtsbindungswillen (§ 311 II BGB analog). Letzteres vermisse ich an dieser Stelle.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.1.2022, 11:30:56

Hallo Tobias, in der Tat nimmt ein Teil des Schrifttums (zB Canaris, JZ 2001, 499, 502) an, dass es neben Gefälligkeit und Vertrag noch das Gefälligkeitsverhältnis gibt, das zwar keine Leistungspflichten, wohl aber Schutzpflichten begründet. Die dogmatische Herleitung divergiert hier (vertragliche Einigung; besonderes Vertrauen; § 311 abs. 2 Nr. 3 BGB, hierzu vertieft: Bachmann, in: MüKo-BGB, 8.A 2019, § 241 RdNr. 178 ff.). Ein anderer Teil des Schrifttums (z.B. Sutchet, in BeckOK-BGB, 60.Ed. 1.11.2021, § 241 RdNr. 23) lehnt eine solche Sonderverbindung dagegen ab. Auch die Rechtsprechung hat eine vertragsähnlich ausgestaltete Haftung bei einem Gefälligkeitsverhältnis bislang immer abgelehnt (vgl. BGH NJW 2010, 3087) und allein auf das Deliktsrecht abgestellt.

OFAC

omnimodo facturus

11.10.2022, 17:07:53

Wieso kommt es darauf an, dass die Versicherung des B einstandspflichtig ist? Muss es nicht eher um die des A gehen?

MVSEVM

MVSEVM

11.12.2022, 18:12:52

Müsste es. Im Urteil geht es, soweit ich es nach kurzem Überfliegen beurteilen kann, bei der Frage nach der Haftungsbeschränkung allein um den Umstand einer bestehenden Haftpflichtversicherung.

Niklas3461

Niklas3461

15.10.2023, 08:16:18

Ja es macht doch keinen Sinn das A haftet, weil B eine Versicherung hat.....

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.10.2023, 14:05:29

Hallo in die Runde, danke für eure Nachfrage! Tatsächlich handelte es sich um einen Tippfehler, den wir beseitigt haben. Ihr habt richtig als entscheidendes Kriterium erkannt, dass die Versicherung des A einstandpflichtig ist. Denn Haftungsausschlüsse, ob ausdrücklich oder konkludent, sollen nicht die Versicherer entlasten. Daher kann hier keiner angenommen werden, denn das wäre unterm Strich das Resultat einer solchen Vereinbarung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

26.10.2023, 22:40:14

Wie kommt der BGH auf den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung, wenn doch gar kein für einen Vertrag erforderlicher Rechtsbindungswille vorliegt?

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 15:59:45

Hallo QuiGonTim, in der Tat ist die Lösung des BGH nicht ganz dogmatisch konsequent. Deshalb geht etwa Wagner in: MüKo-BGB 8. Auflage, Vor § 823 Rn. 89 davon aus, dass dieser Weg nicht „gangbar“ sei. Deshalb ist der BGH hier auch sehr vorsichtig und besagt, dass eine solche Beschränkung AUSNAHMSWEISE bei Vorliegen besondere Umstände (allen voran bei Vorliegen einer Haftpflichtversicherung) greifen kann. Dies sei deshalb gerechtfertigt, da diese ergänzende Vertragsauslegung nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet. Zusammenfassend kann man also sagen, dass diese Lösung eher eine „Einzelfalllösung“ ist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

QUIG

QuiGonTim

29.10.2023, 21:48:36

Danke für die Antwort. :) Da steckt anscheinend ein kleiner Fehler drin. Du meintest wohl, dass das Nicht-Vorliegen einer Haftpflichtversicherung der die Haftungsbeschränkung begründende, besondere Umstand ist, richtig?

rlaw

rlaw

18.1.2024, 22:17:58

Evtl. eine dumme Frage, aber wenn der Nachbar hier tätig wird ohne dass ein entsprechendes Auftragsverhältnis vorliegt, wäre dann nicht zunächst eine GoA zu prüfen? Schließlich handelt der Nachbar mit FGW im Rechtskreis des Anderen ohne Auftrag im Willen von diesem = echte berechtigte GoA? Und wenn man diesen Gedanken zu Ende denkt: Käme dann nicht ein Schadensersatz aus 280, 241 mit der echten berechtigten GoA als Schuldverhältnis in Betracht? Dann hätte der BGH sich auch nicht so “verrenken” müssen sondern viel direkter eine Analogie prüfen & ablehnen können. Wahrscheinlich ist mein Gedanke aber falsch weil schon keine echte berechtigte GoA vorliegt?

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 09:03:39

Hallo rlaw, das ist überhaupt keine dumme Frage, sondern eine sehr gute und vor allem wichtige!! In der Tat könnte man zunächst der Meinung sein, dass hier in Ermangelung eines Auftrags (Gefälligkeit) ein GoA in Betracht kommen könnte. Dies ist zwar ein sehr guter und – grundsätzlich – richtiger Gedanke; beachte allerdings, dass AUCH bei der GoA seitens des Geschäftsführers (also hier des As) ein Rechtsbindungswille vorliegen muss. Der Grund dahinter ist: Wenn der Geschäftsführer sich schon auf vertraglicher Eben nicht rechtsgeschäftlich binden möchte und deshalb NUR eine Gefälligkeit erbringt, gibt es bereits keine Fremdgeschäftsführungswillen (zentrales Element der GoA!!). Dann soll er auch nicht durch die „Hintertür“ der GoA doch – wie du völlig zu Recht anmerkst z.B. durch §§ 280, 241 BGB – ultimativ haften. Merke deshalb: Ohne einen RBW des „Geschäftsführers“ gibt es weder einen Vertrag noch einen GoA. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 677 Rn. 138 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

WO

Wolli

1.2.2024, 14:56:07

Statt im Prüfungspunkt Fremdgeschäftsführungswille auszusteigen ließe sich auch schon vorher bei "ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung" der Anspruch aus GoA ablehnen. Das reine Gefälligkeitsverhältnis muss nämlich mit den voranstehenen Erwägungen von Leo Lee ein solches, sonstiges Berechtigungsverhältnis sein. Andernfalls würde man quasi vertragliche Haftung zulassen, obwohl gerade kein Rechtsbindungswille bestand!!

ajboby90

ajboby90

19.3.2024, 13:16:13

Die Problematik firmiert auch unter dem Namen "Gefälligkeit ohne Auftrag", welche von der GoA aus oben genannten Gründen abzulehnen ist.


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