Zivilrecht
Schadensrecht
Haftungsbeschränkungen
Verschuldensmodifikation? (auftragsähnliches Gefälligkeitsverhältnis)
Verschuldensmodifikation? (auftragsähnliches Gefälligkeitsverhältnis)
8. Juli 2025
43 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A verspricht dem Nachbarn B während B's Urlaub dessen Garten zu bewässern. Nachdem A den Garten bewässert, verschließt er den Schlauch an dessen Spitze, versäumt es aber leicht fahrlässig, die Wasserzufuhr zu dem Schlauch abzustellen. Der Schlauch platzt und verursacht einen erheblichen Wasserschaden im Haus. Der Wasserschaden ist von der Gebäudeversicherung des B gedeckt. A ist für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert.
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Einordnung des Falls
Verschuldensmodifikation? (auftragsähnliches Gefälligkeitsverhältnis)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. A hat eine kausale und zurechenbare Rechtsgutsverletzung begangen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. A hat den Wasserschaden am Haus fahrlässig verschuldet (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. Bei Gefälligkeitsverträgen ist der Haftungsmaßstab in der Regel beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§§ 521, 599, 690 BGB). Diese Haftungsbeschränkung ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB analog auf Gefälligkeitsverhältnisse anzuwenden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A und B haben einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart.
Nein, das trifft nicht zu!
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