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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Pferdefan P engagiert Jockey J für ein anstehendes Reitturnier. Im Finale überanstrengt J das Rennpferd Rudi – gegen das ausdrückliche Verbot des P. Rudi wird dadurch Erster, stirbt aber gleich hinter der Ziellinie. P gewinnt so die Siegprämie in Höhe von €5.000. Rudi hatte aber einen Wert von €10.000.

Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Betrachtet man nur das Pferd selbst, ist P ein Vermögensschaden in Höhe von €10.000 entstanden.

Genau, so ist das!

Nach der Differenzhypothese wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage (realer Zustand) mit der hypothetischen Vermögenslage verglichen, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (hypothetischer Zustand). Im hypothetischen Zustand ohne schädigendes Ereignis hätte P noch das Pferd im Wert von €10.000, sodass er insoweit einen Vermögensschaden erlittet hätte.

2. Bei strenger Anwendung der Differenzhypothese wäre auch der Vermögensvorteil durch die Siegprämie schadensmindernd zu berücksichtigen.

Ja, in der Tat!

Bei rein natürlicher Betrachtung mindert der erlangte Vorteil den eingetretenen Schaden, wenn man ihn in die Differenzhypothese einstellt. Hypothetisch hätte R €10.000, aber keine Prämie. Real hat er €5.000, aber kein Pferd. Sein Vermögen ist also insgesamt nicht um €10.000, sondern unter Berücksichtigung des Vermögensvorteils nur um €5.000 gemindert.

3. Vorteile, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erlangt, sind stets schadensmindernd zu berücksichtigen.

Nein!

Ob ein Vorteil schadensmindernd zu berücksichtigen ist, richtet sich nach einer wertenden Entscheidung (Vorteilsausgleichung). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung werden bei der Schadensberechnung Vorteile nur dann schadensmindernd berücksichtigt, wenn (1) der Vorteil mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht und (2) nach dem Zweck der verletzten Norm die Berücksichtigung des Vorteils dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Liegen die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung vor, wird der zu ersetzende Schaden automatisch in Höhe des erlangten Vorteils herabgesetzt.

4. P muss sich die Siegprämie schadensmindernd anrechnen lassen.

Genau, so ist das!

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung werden bei der Schadensberechnung Vorteile nur dann schadensmindernd berücksichtigt, wenn (1) der Vorteil mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht und (2) nach dem Zweck der verletzten Norm die Berücksichtigung des Vorteils dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Liegen die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung vor, wird der zu ersetzende Schaden automatisch in Höhe des erlangten Vorteils herabgesetzt.Die Überanstrengung des Pferdes war kausal, um die Siegprämie zu erlangen. Es stellt auch keine unangemessene Entlastung des J dar, da dessen einziges Motiv für die Überanstrengung der Erhalt der Siegprämie war.

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GI

GingerCharme

30.6.2022, 15:03:12

Wann könnte man eine Unzumutbarkeit für den Geschädigten denn annehmen? Wenn der Jockey z.B. aus reiner "Gehässigkeit" das geliebte Tier der P zu Tode reiten wollte, es ihm also auch, oder primär um die Schadenszufügung ging und die Erlangung des Sieges nur Nebensache war?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.7.2022, 10:32:46

Hallo GingerCharme, das Gesetz enthält im Hinblick auf die Vorteilsausgleichung leider keine allgemeine Regelung, sondern lediglich einige Einzelbestimmungen (zB §§ 642 Abs. 2, 843 Abs. 4 BGB). Der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung wird insofern primär aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet (Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 26 RdNr. 15). Vor diesem Hintergrund könnte man in der von Dir skizzierten Abwandlung durchaus vertreten, dass es dem Geschädigten unzumutbar ist, das Preisgeld anzurechnen bzw. eine unbillige Entlastung des Schädigers darstellt, wenn es ihm hier primär um eine Schädigung des P geht. Denn Zweck des Schadensrechts ist es grundsätzlich, den Schädiger von der Schädigung abzuhalten. Dem sei letztlich auch die Vorteilsausgleichung untergeordnet (so Cantzler, Vorteilsausgleichung beim Schadensersatzanspruch, ACP 1958, 29, 49 = https://www.jstor.org/stable/40993563). Dem würde es aber entgegenstehen, wenn der Schädiger die Schädigung in dem Wissen vornehmen kann, dass sie für ihn letztlich aufgrund der Vorteilsausgleichung billiger wird. Wie immer im Bereich des § 242 BGB ist dieses Ergebnis aber letztlich nicht zwingend. In der Klausur wirst Du insoweit primär auf die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen stoßen. Ein Fall der Unzumutbarkeit/unbilligen Entlastung sind zB eigene überobligatorische Leistungen des Geschädigten zur Minderung des Schadens (zB zusätzliche Wochenend- und Freizeitarbeiten des selbstständigen Unternehmers, um krankenhausbedingte Abwesenheiten zu kompensieren). Ich hoffe, dadurch wird es nun etwas klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GI

GingerCharme

1.7.2022, 10:50:36

Mit der Fallgruppe und unter: "sich vor Augen führen", welche Ergebnisse vermieden werden sollen, wird es plastischer - Danke! 😊

Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

12.7.2024, 17:08:21

Inwiefern könnte man denn in Betracht ziehen, weitere Schadensersatzansprüche für eventuelle zukünftige Gewinne des Rennpferdes zu prüfen? Oder wird darauf lediglich im Sachverhalt verzichtet, weil dafür konkrete Anhaltspunkte fehlen?


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