Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung

3. April 2025

18 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft am 1.3. von V eine Bubbleteamaschine. V liefert nicht. K setzt V für die Lieferung am 15.3. eine Frist bis spätestens 1.4. V liefert am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Der Perlen-Tee im Plastikbecher gilt in den sozialen Netzwerken als neues Statussymbol.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben dem "einfachen Schadensersatz" (§ 280 Abs. 1 BGB) gibt es im Schuldrecht noch weitere Schadensersatzansprüche.

Ja, in der Tat!

§ 280 Abs. 1 BGB ist die Grundnorm aller Schadensersatzansprüche. Für bestimmte Leistungsstörungen gibt es aber eigene Schadensersatzansprüche. Diese bauen zwar auf der Grundnorm auf. Darüber hinaus ist hier noch die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen notwendig. So gibt es beispielsweise gesonderte Ansprüche für den Fall, dass die Leistung verzögert erbracht wird (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) oder die Leistung für den Schuldner nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB).
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2. Für den Ersatz von Schäden, die durch eine verzögerte Leistung verursacht wurden (Verzögerungsschaden), kommt es darauf an, dass sich der Schuldner im Schuldnerverzug befindet.

Ja!

Ein Verzögerungsschaden kann nicht bereits deshalb geltend gemacht werden, weil der Schuldner zu spät liefert. Vielmehr muss sich der Schuldner auch im Schuldnerverzugbefinden (§ 280 Abs. 2 BGB). Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem der Anspruch des Gläubigers wirksam, durchsetzbar und fällig ist, die Forderung angemahnt (sofern eine Mahnung nicht entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 BGB)) und noch möglich (nachholbar) ist und er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).

3. Ks Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Maschine ist wirksam und durchsetzbar.

Genau, so ist das!

Die Wirksamkeit des Anspruchs setzt voraus, dass ein Schuldverhältnis entstanden ist. Durchsetzbar ist sie, wenn ihr keine Einreden entgegenstehen.K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. K war jederzeit bereit den Kaufpreis zu entrichten. V stand somit keine Einrede zur Verfügung, insbesondere nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB).

4. Die Übergabe und Übereignung der Maschine ist auch fällig.

Ja, in der Tat!

Die geschuldete Leistung bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Da eine Leistungszeit nicht vereinbart war, war die Lieferung der Bubbleteamaschine sofort (unter Berücksichtigung einer angemessenen Lieferzeit) fällig (§ 271 BGB).

5. Indem K dem V eine Lieferfrist gesetzt hat, hat er V gemahnt.

Ja!

Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt. K hat V eine erneute Lieferfrist gesetzt und insoweit hinreichend deutlich gemacht, dass er weiterhin seine Leistung verlangt.

6. V hat den Verzug auch zu vertreten gehabt (§ 286 Abs. 4 BGB).

Genau, so ist das!

Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Es wird widerleglich vermutet, dass der Schuldner den Verzug (=Nichtleistung nach Mahnung) zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass V die Nichtleistung im Anschluss an die Mahnung nicht zu vertreten hatte. Beachte, dass die allgemeine Verschuldensvermutung (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) beim Schuldnerverzug modifiziert ist (§ 286 Abs. 4 BGB). Abzustellen ist insofern nicht auf die erste Pflichtverletzung (hier: anfängliche Nichtleistung am 1.3), sondern auf die Nichtleistung bei Eintritt des Schuldnerverzuges (hier: 15.3).

7. V befand sich ab dem 1.3. im Schuldnerverzug.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schuldnerverzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung und endet grundsätzlich mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung.Zwar war die Leistung der V sofort nach Abschluss des Kaufvertrages fällig, mithin am 1.3. K hat V aber erst am 15.3 gemahnt und damit erst dadurch den Schuldnerverzug begründet.

8. V befand sich ab dem 15.3 im Schuldnerverzug.

Ja!

Der Schuldnerverzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung und endet grundsätzlich mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung.Zwar war die Leistung der V sofort nach Abschluss des Kaufvertrages fällig, mithin am 1.3. K hat V aber erst am 15.3 gemahnt und damit erst dadurch den Schuldnerverzug begründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

7.8.2022, 15:30:32

Wieso ist das kein Nutzungsausfalls

schaden

, der von § 280 l erfasst wird?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

7.8.2022, 15:57:35

*mangelbedingter Nutzungsausfalls

schaden
Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2022, 14:43:33

Hallo Aidaa, bei der Frage des

Nutzungsausfallschaden

s musst Du differenzieren, ob der

Schaden

auf einer Schlechtleistung (zB mangelhafte Lieferung) oder auf einer Nichtleistung (= überhaupt keine Lieferung) beruht. Lediglich beim mangelbedingten

Nutzungsausfallschaden

(=Schlechtleistung) vertritt die hM die Auffassung, dass dieser ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB ersatzfähig ist. Vorliegend liegt indes keine mangelhafte Lieferung vor, sondern überhaupt keine Lieferung. Um hier einen

Nutzungsausfallschaden

geltend machen zu können, bedarf es deswegen grundsätzlich der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), sofern diese nicht nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist (zB bestimmter Liefertermin vereinbart). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

8.8.2022, 14:52:23

Vielen Dank

Burumar🐸

Burumar🐸

30.10.2022, 13:06:01

Wie wirkt es sich aus, dass eine Frist bis zum 1.4 gesetzt wurde? Würde der Schuldnerverzug dann nicht erst ab dem 1.4 eintreten?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.11.2022, 13:17:56

Hallo Burumar, der Schuldnerverzug setzt u.a. Durchsetzbarkeit und Fälligekeit sowie eine Mahnung voraus. Nicht erforderlich ist ein zusätzlicher Fristablauf neben Fälligkeit und Mahnung.

Fristsetzung

und Mahnung fallen in der Regel zusammen, sodass ab dem Zeitpunkt der Mahnung/

Fristsetzung

Verzugszinsen geschuldet sind und die sonstigen Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs eintreten. Mit Fristablauf enstehen besondere Rechte wie z.B. das Recht auf

Schadensersatz statt der ganzen Leistung

oder ein

Rücktritt

srecht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MAT

Matteo10

26.10.2023, 16:27:29

Ich halte hier auch die Annahme des Schuldnerverzugs zumindest für Lehrzwecke ungeeignet. Legt man die Erklärung der K aus (133,

157 BGB

), fände ich die Annahme einer sog. befristeten Mahnung für sinnvoller. Der Wille sofort den Schuldner in Verzug zu setzen, tritt hier in der Fallkonstellation nicht hinreichend auf. Eine Ergänzung wie „sofort, spätestens aber…“ würde Klarheit schaffen

QUIG

QuiGonTim

4.2.2024, 00:54:04

Das sehe ich ähnlich wie @[Matteo10](159271). Das Bild, das ja immer Teil des Sachverhaltes ist, und die darin enthaltene Sprechblase („Liefern Sie endlich zum 31.03.!“) sprechen ebenfalls dafür.

UT

unvorsätzlicher Totschläger

23.10.2024, 19:48:03

Ist das denn nicht einerlei? Bei der Mahnung handelt es sich doch um eine

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

, bei denen ja die Rechtsfolge von Gesetzes wegen eintritt, insofern kommt es auf den Willen den Schuldnerverzug zu begründen doch nicht an.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

15.11.2024, 09:42:02

Sehe das wie @[un

vorsätzlich

er Totschläger](262504) die Rechtsfolge der Mahnung tritt kraft Gesetz ein, unabhängig von einem etwaigen

Rechtsbindungswille

n des Schuldners. Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts würde ich das Verhalten des Gläubigers hier so werten, dass er unverzügliche Leistung verlangt und die „

Fristsetzung

" vielmehr als Backup für einen

Rücktritt

betrachtet werden sollte. Man kann sich hier ja auch für den Ausschluss einer befristeten Mahnung die Frage stellen, wie hoch das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung ist. Und gerade in diesem Fall besteht ein hohes wirtschaftliches Interesse an einer unverzüglichen Leistung. Fälle einer befristeten Mahnung würde ich deswegen sehr restriktiv behandeln und nur dann annehmen, wenn der Gläubiger ausdrücklich kenntlich macht, dass er die Leistung bis zum Tag X erwartet und der Schuldner nichts zu befürchten hat, solange er bis Tag X leistet.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

3.12.2024, 18:25:29

Sehe es wie @[G0d0fMischief](217996). Die AnnahmeA

Natze

Natze

21.2.2024, 17:09:37

in welchem Verhältnis stehen denn §276 und §287 BGB? ich hätte jetzt intuitiv auf den 287 abgestellt, sofern ein Fall der Fahrlässigkeit statt

Vorsatz

vorliegt?

LEO

Leonie

3.4.2024, 20:16:33

Ich würde sagen, dass es für das Bestimmen des Vertretenmüssen der Nichtleistung bei Eintritt des Schuldnerverzugs auf den § 276 ankommt und für weitere Handlungen, die während des Schuldnerverzugs einen anderen

Schadensersatz

oder andere Ersatzpflichten auslösen können, auf die Haftungserweiterung des § 287 ankommt.

JAN

Jan

10.7.2024, 14:14:20

Moin, ich finde das die Aufgaben oft etwas widersprüchlich in diesem Abschnitt gestaltet sind. Einmal wird angenommen der Verkäufer hat ein ZBR aufgrund fehlender Kaufpreiszahlung, dann wird hier angenommen es bestehe kein ZBR, da der Käufer immer zur Zahlung bereit ist, obwohl eine derartige Info im Sachverhalt fehlt. LG


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