Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
3. April 2025
18 Kommentare
4,7 ★ (47.656 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft am 1.3. von V eine Bubbleteamaschine. V liefert nicht. K setzt V für die Lieferung am 15.3. eine Frist bis spätestens 1.4. V liefert am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Der Perlen-Tee im Plastikbecher gilt in den sozialen Netzwerken als neues Statussymbol.
Diesen Fall lösen 93,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben dem "einfachen Schadensersatz" (§ 280 Abs. 1 BGB) gibt es im Schuldrecht noch weitere Schadensersatzansprüche.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Ersatz von Schäden, die durch eine verzögerte Leistung verursacht wurden (Verzögerungsschaden), kommt es darauf an, dass sich der Schuldner im Schuldnerverzug befindet.
Ja!
3. Ks Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Maschine ist wirksam und durchsetzbar.
Genau, so ist das!
4. Die Übergabe und Übereignung der Maschine ist auch fällig.
Ja, in der Tat!
5. Indem K dem V eine Lieferfrist gesetzt hat, hat er V gemahnt.
Ja!
6. V hat den Verzug auch zu vertreten gehabt (§ 286 Abs. 4 BGB).
Genau, so ist das!
7. V befand sich ab dem 1.3. im Schuldnerverzug.
Nein, das trifft nicht zu!
8. V befand sich ab dem 15.3 im Schuldnerverzug.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
7.8.2022, 15:30:32
ehemalige:r Nutzer:in
7.8.2022, 15:57:35
*mangelbedingter Nutzungsausfalls
schaden
Lukas_Mengestu
8.8.2022, 14:43:33
Hallo Aidaa, bei der Frage des
Nutzungsausfallschadens musst Du differenzieren, ob der
Schadenauf einer Schlechtleistung (zB mangelhafte Lieferung) oder auf einer Nichtleistung (= überhaupt keine Lieferung) beruht. Lediglich beim mangelbedingten
Nutzungsausfallschaden(=Schlechtleistung) vertritt die hM die Auffassung, dass dieser ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB ersatzfähig ist. Vorliegend liegt indes keine mangelhafte Lieferung vor, sondern überhaupt keine Lieferung. Um hier einen
Nutzungsausfallschadengeltend machen zu können, bedarf es deswegen grundsätzlich der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), sofern diese nicht nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist (zB bestimmter Liefertermin vereinbart). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
8.8.2022, 14:52:23
Vielen Dank

Burumar🐸
30.10.2022, 13:06:01
Wie wirkt es sich aus, dass eine Frist bis zum 1.4 gesetzt wurde? Würde der Schuldnerverzug dann nicht erst ab dem 1.4 eintreten?

Nora Mommsen
3.11.2022, 13:17:56
Hallo Burumar, der Schuldnerverzug setzt u.a. Durchsetzbarkeit und Fälligekeit sowie eine Mahnung voraus. Nicht erforderlich ist ein zusätzlicher Fristablauf neben Fälligkeit und Mahnung.
Fristsetzungund Mahnung fallen in der Regel zusammen, sodass ab dem Zeitpunkt der Mahnung/
FristsetzungVerzugszinsen geschuldet sind und die sonstigen Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs eintreten. Mit Fristablauf enstehen besondere Rechte wie z.B. das Recht auf
Schadensersatz statt der ganzen Leistungoder ein
Rücktrittsrecht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Matteo10
26.10.2023, 16:27:29
Ich halte hier auch die Annahme des Schuldnerverzugs zumindest für Lehrzwecke ungeeignet. Legt man die Erklärung der K aus (133,
157 BGB), fände ich die Annahme einer sog. befristeten Mahnung für sinnvoller. Der Wille sofort den Schuldner in Verzug zu setzen, tritt hier in der Fallkonstellation nicht hinreichend auf. Eine Ergänzung wie „sofort, spätestens aber…“ würde Klarheit schaffen
QuiGonTim
4.2.2024, 00:54:04
Das sehe ich ähnlich wie @[Matteo10](159271). Das Bild, das ja immer Teil des Sachverhaltes ist, und die darin enthaltene Sprechblase („Liefern Sie endlich zum 31.03.!“) sprechen ebenfalls dafür.
unvorsätzlicher Totschläger
23.10.2024, 19:48:03
Ist das denn nicht einerlei? Bei der Mahnung handelt es sich doch um eine
rechtsgeschäftsähnliche Handlung, bei denen ja die Rechtsfolge von Gesetzes wegen eintritt, insofern kommt es auf den Willen den Schuldnerverzug zu begründen doch nicht an.

G0d0fMischief
15.11.2024, 09:42:02
Sehe das wie @[un
vorsätzlicher Totschläger](262504) die Rechtsfolge der Mahnung tritt kraft Gesetz ein, unabhängig von einem etwaigen
Rechtsbindungswillen des Schuldners. Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts würde ich das Verhalten des Gläubigers hier so werten, dass er unverzügliche Leistung verlangt und die „
Fristsetzung" vielmehr als Backup für einen
Rücktrittbetrachtet werden sollte. Man kann sich hier ja auch für den Ausschluss einer befristeten Mahnung die Frage stellen, wie hoch das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung ist. Und gerade in diesem Fall besteht ein hohes wirtschaftliches Interesse an einer unverzüglichen Leistung. Fälle einer befristeten Mahnung würde ich deswegen sehr restriktiv behandeln und nur dann annehmen, wenn der Gläubiger ausdrücklich kenntlich macht, dass er die Leistung bis zum Tag X erwartet und der Schuldner nichts zu befürchten hat, solange er bis Tag X leistet.
ehemalige:r Nutzer:in
3.12.2024, 18:25:29
Sehe es wie @[G0d0fMischief](217996). Die AnnahmeA

Natze
21.2.2024, 17:09:37
in welchem Verhältnis stehen denn §276 und §287 BGB? ich hätte jetzt intuitiv auf den 287 abgestellt, sofern ein Fall der Fahrlässigkeit statt
Vorsatzvorliegt?
Leonie
3.4.2024, 20:16:33
Ich würde sagen, dass es für das Bestimmen des Vertretenmüssen der Nichtleistung bei Eintritt des Schuldnerverzugs auf den § 276 ankommt und für weitere Handlungen, die während des Schuldnerverzugs einen anderen
Schadensersatzoder andere Ersatzpflichten auslösen können, auf die Haftungserweiterung des § 287 ankommt.
Jan
10.7.2024, 14:14:20
Moin, ich finde das die Aufgaben oft etwas widersprüchlich in diesem Abschnitt gestaltet sind. Einmal wird angenommen der Verkäufer hat ein ZBR aufgrund fehlender Kaufpreiszahlung, dann wird hier angenommen es bestehe kein ZBR, da der Käufer immer zur Zahlung bereit ist, obwohl eine derartige Info im Sachverhalt fehlt. LG