Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K kauft am 1.3. von V eine Bubbleteamaschine. V liefert nicht. K setzt V für die Lieferung am 15.3. eine Frist bis spätestens 1.4. V liefert am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Der Perlen-Tee im Plastikbecher gilt in den sozialen Netzwerken als neues Statussymbol.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben dem "einfachen Schadensersatz" (§ 280 Abs. 1 BGB) gibt es im Schuldrecht noch weitere Schadensersatzansprüche.

Ja, in der Tat!

§ 280 Abs. 1 BGB ist die Grundnorm aller Schadensersatzansprüche. Für bestimmte Leistungsstörungen gibt es aber eigene Schadensersatzansprüche. Diese bauen zwar auf der Grundnorm auf. Darüber hinaus ist hier noch die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen notwendig. So gibt es beispielsweise gesonderte Ansprüche für den Fall, dass die Leistung verzögert erbracht wird (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) oder die Leistung für den Schuldner nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB).
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2. Für den Ersatz von Schäden, die durch eine verzögerte Leistung verursacht wurden (Verzögerungsschaden), kommt es darauf an, dass sich der Schuldner im Schuldnerverzug befindet.

Ja!

Ein Verzögerungsschaden kann nicht bereits deshalb geltend gemacht werden, weil der Schuldner zu spät liefert. Vielmehr muss sich der Schuldner auch im Schuldnerverzugbefinden (§ 280 Abs. 2 BGB). Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem der Anspruch des Gläubigers wirksam, durchsetzbar und fällig ist, die Forderung angemahnt (sofern eine Mahnung nicht entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 BGB)) und noch möglich (nachholbar) ist und er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).

3. Ks Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Maschine ist wirksam und durchsetzbar.

Genau, so ist das!

Die Wirksamkeit des Anspruchs setzt voraus, dass ein Schuldverhältnis entstanden ist. Durchsetzbar ist sie, wenn ihr keine Einreden entgegenstehen.K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. K war jederzeit bereit den Kaufpreis zu entrichten. V stand somit keine Einrede zur Verfügung, insbesondere nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB).

4. Die Übergabe und Übereignung der Maschine ist auch fällig.

Ja, in der Tat!

Die geschuldete Leistung bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Da eine Leistungszeit nicht vereinbart war, war die Lieferung der Bubbleteamaschine sofort (unter Berücksichtigung einer angemessenen Lieferzeit) fällig (§ 271 BGB).

5. Indem K dem V eine Lieferfrist gesetzt hat, hat er V gemahnt.

Ja!

Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt. K hat V eine erneute Lieferfrist gesetzt und insoweit hinreichend deutlich gemacht, dass er weiterhin seine Leistung verlangt.

6. V hat den Verzug auch zu vertreten gehabt (§ 286 Abs. 4 BGB).

Genau, so ist das!

Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Es wird widerleglich vermutet, dass der Schuldner den Verzug (=Nichtleistung nach Mahnung) zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass V die Nichtleistung im Anschluss an die Mahnung nicht zu vertreten hatte. Beachte, dass die allgemeine Verschuldensvermutung (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) beim Schuldnerverzug modifiziert ist (§ 286 Abs. 4 BGB). Abzustellen ist insofern nicht auf die erste Pflichtverletzung (hier: anfängliche Nichtleistung am 1.3), sondern auf die Nichtleistung bei Eintritt des Schuldnerverzuges (hier: 15.3).

7. V befand sich ab dem 1.3. im Schuldnerverzug.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schuldnerverzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung und endet grundsätzlich mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung.Zwar war die Leistung der V sofort nach Abschluss des Kaufvertrages fällig, mithin am 1.3. K hat V aber erst am 15.3 gemahnt und damit erst dadurch den Schuldnerverzug begründet.

8. V befand sich ab dem 15.3 im Schuldnerverzug.

Ja!

Der Schuldnerverzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung und endet grundsätzlich mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung.Zwar war die Leistung der V sofort nach Abschluss des Kaufvertrages fällig, mithin am 1.3. K hat V aber erst am 15.3 gemahnt und damit erst dadurch den Schuldnerverzug begründet.
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