Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft am 1.3. von V eine Bubbleteamaschine. V liefert nicht. K setzt V für die Lieferung am 15.3. eine Frist bis spätestens 1.4. V liefert am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Der Perlen-Tee im Plastikbecher gilt in den sozialen Netzwerken als neues Statussymbol.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben dem "einfachen Schadensersatz" (§ 280 Abs. 1 BGB) gibt es im Schuldrecht noch weitere Schadensersatzansprüche.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Ersatz von Schäden, die durch eine verzögerte Leistung verursacht wurden (Verzögerungsschaden), kommt es darauf an, dass sich der Schuldner im Schuldnerverzug befindet.
Ja!
3. Ks Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Maschine ist wirksam und durchsetzbar.
Genau, so ist das!
4. Die Übergabe und Übereignung der Maschine ist auch fällig.
Ja, in der Tat!
5. Indem K dem V eine Lieferfrist gesetzt hat, hat er V gemahnt.
Ja!
6. V hat den Verzug auch zu vertreten gehabt (§ 286 Abs. 4 BGB).
Genau, so ist das!
7. V befand sich ab dem 1.3. im Schuldnerverzug.
Nein, das trifft nicht zu!
8. V befand sich ab dem 15.3 im Schuldnerverzug.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aidaa
7.8.2022, 15:30:32
Wieso ist das kein Nutzungsausfallsschaden, der von § 280 l erfasst wird?
Aidaa
7.8.2022, 15:57:35
*mangelbedingter Nutzungsausfallsschaden
Lukas_Mengestu
8.8.2022, 14:43:33
Hallo Aidaa, bei der Frage des
Nutzungsausfallschadens musst Du differenzieren, ob der Schaden auf einer Schlechtleistung (zB mangelhafte Lieferung) oder auf einer Nichtleistung (= überhaupt keine Lieferung) beruht. Lediglich beim mangelbedingten
Nutzungsausfallschaden(=Schlechtleistung) vertritt die hM die Auffassung, dass dieser ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB ersatzfähig ist. Vorliegend liegt indes keine mangelhafte Lieferung vor, sondern überhaupt keine Lieferung. Um hier einen
Nutzungsausfallschadengeltend machen zu können, bedarf es deswegen grundsätzlich der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), sofern diese nicht nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist (zB bestimmter Liefertermin vereinbart). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Aidaa
8.8.2022, 14:52:23
Vielen Dank
Burumar🐸
30.10.2022, 13:06:01
Wie wirkt es sich aus, dass eine Frist bis zum 1.4 gesetzt wurde? Würde der
Schuldnerverzugdann nicht erst ab dem 1.4 eintreten?
Nora Mommsen
3.11.2022, 13:17:56
Hallo Burumar, der
Schuldnerverzugsetzt u.a. Durchsetzbarkeit und Fälligekeit sowie eine Mahnung voraus. Nicht erforderlich ist ein zusätzlicher Fristablauf neben Fälligkeit und Mahnung.
Fristsetzungund Mahnung fallen in der Regel zusammen, sodass ab dem Zeitpunkt der Mahnung/
FristsetzungVerzugszinsen geschuldet sind und die sonstigen Rechtsfolgen des
Schuldnerverzugs eintreten. Mit Fristablauf enstehen besondere Rechte wie z.B. das Recht auf
Schadensersatz statt der ganzen Leistungoder ein
Rücktrittsrecht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Matteo10
26.10.2023, 16:27:29
Ich halte hier auch die Annahme des
Schuldnerverzugs zumindest für Lehrzwecke ungeeignet. Legt man die Erklärung der K aus (133,157 BGB), fände ich die Annahme einer sog. befristeten Mahnung für sinnvoller. Der Wille sofort den Schuldner in Verzug zu setzen, tritt hier in der Fallkonstellation nicht hinreichend auf. Eine Ergänzung wie „sofort, spätestens aber…“ würde Klarheit schaffen
QuiGonTim
4.2.2024, 00:54:04
Das sehe ich ähnlich wie @[Matteo10](159271). Das Bild, das ja immer Teil des Sachverhaltes ist, und die darin enthaltene Sprechblase („Liefern Sie endlich zum 31.03.!“) sprechen ebenfalls dafür.
unvorsätzlicher Totschläger
23.10.2024, 19:48:03
Ist das denn nicht einerlei? Bei der Mahnung handelt es sich doch um eine
rechtsgeschäftsähnliche Handlung, bei denen ja die Rechtsfolge von Gesetzes wegen eintritt, insofern kommt es auf den Willen den
Schuldnerverzugzu begründen doch nicht an.
Natze
21.2.2024, 17:09:37
in welchem Verhältnis stehen denn §276 und §287 BGB? ich hätte jetzt intuitiv auf den 287 abgestellt, sofern ein Fall der Fahrlässigkeit statt
Vorsatzvorliegt?
Leonie
3.4.2024, 20:16:33
Ich würde sagen, dass es für das Bestimmen des Vertretenmüssen der Nichtleistung bei Eintritt des
Schuldnerverzugs auf den § 276 ankommt und für weitere Handlungen, die während des
Schuldnerverzugs einen anderen Schadensersatz oder andere Ersatzpflichten auslösen können, auf die Haftungserweiterung des § 287 ankommt.
Jan
10.7.2024, 14:14:20
Moin, ich finde das die Aufgaben oft etwas widersprüchlich in diesem Abschnitt gestaltet sind. Einmal wird angenommen der Verkäufer hat ein ZBR aufgrund fehlender Kaufpreiszahlung, dann wird hier angenommen es bestehe kein ZBR, da der Käufer immer zur Zahlung bereit ist, obwohl eine derartige Info im Sachverhalt fehlt. LG