Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft am 1.3. von V eine Bubbleteamaschine. V liefert nicht. K setzt V für die Lieferung am 15.3. eine Frist bis spätestens 1.4. V liefert am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Der Perlen-Tee im Plastikbecher gilt in den sozialen Netzwerken als neues Statussymbol.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben dem "einfachen Schadensersatz" (§ 280 Abs. 1 BGB) gibt es im Schuldrecht noch weitere Schadensersatzansprüche.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Ersatz von Schäden, die durch eine verzögerte Leistung verursacht wurden (Verzögerungsschaden), kommt es darauf an, dass sich der Schuldner im Schuldnerverzug befindet.
Ja!
3. Ks Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Maschine ist wirksam und durchsetzbar.
Genau, so ist das!
4. Die Übergabe und Übereignung der Maschine ist auch fällig.
Ja, in der Tat!
5. Indem K dem V eine Lieferfrist gesetzt hat, hat er V gemahnt.
Ja!
6. V hat den Verzug auch zu vertreten gehabt (§ 286 Abs. 4 BGB).
Genau, so ist das!
7. V befand sich ab dem 1.3. im Schuldnerverzug.
Nein, das trifft nicht zu!
8. V befand sich ab dem 15.3 im Schuldnerverzug.
Ja!
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