Realakt (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „Realakt“:
Ein Realakt ist eine rein tatsächliche Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft.
Definiere den Begriff „Realakt“:
Ein Realakt ist eine rein tatsächliche Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft.
Tschaenna
12.2.2022, 14:22:13
Super Frage!
QuiGonTim
10.3.2022, 08:35:37
Toller Definitionstrainer! Hier würde sich zusätzlich die Definition der geschäftsähnlichen Handlung sehr gut machen. :)
Law_yal_life
18.9.2023, 11:56:06
= tatsächliche Vorname er Handlung! RF wird durch Vorname er Handlung kraft Gesetz ausgelöst? Das war jetzt bspw- 950 BGB oder 948 BGB oder? also Herstellen neuer Sachen oder Fund? Gibt es da noch andere Beispiele?
Blotgrim
7.4.2024, 11:24:39
Lukas_Mengestu
14.2.2022, 11:18:08
Danke Tschaenna :-)
Blotgrim
6.3.2024, 09:47:37
Blotgrim
7.3.2024, 10:21:39
ist bspw. die Übergabe der Sache bei der
Übereignungvon Eigentum. Aber ich würde mir eher das allgemeine Prinzip vor Augen führen um auch unbekannte Fälle zu erkennen. Hängt die Rechtsfolge vom Willen des Handelnden ab und hat sie keine tatsächliche Auswirkung= WE. Tritt die Rechtsfolge unabhängig vom Willen ein und ist das Handeln tatsächlicher Natur=
Realakt. So bei der Übergabe, die Rechtsfolge nämlich Aufgabe und Übergang des Besitzes geschehen ohne meinem Willen und eine tatsächliche Wirkung liegt auch vor
Ich muss mich etwas korrigieren Abgrenzungskriterium ist zum einen ob die Rechtsfolge mit oder ohne den Willen des Handelnden eintritt und zum anderen ob eine Erklärung vorliegt oder nicht. Bei der Willenserklärung erkläre ich dass ich Sache X will, beim
Realaktführe ich erstmal nur eine Handlung aus bspw die Verarbeitung einer Sache im Rahmen des § 950. Dort erkläre ich nichts sondern mache bspw nur aus einem Holzstück eine Skulptur.