Übereignung nach § 929 S. 1 BGB

7. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen Kaufvertrag über Vs Uhr. Eine Woche später übereignet und übergibt V dem K seine Uhr.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat mit Abschluss des Kaufvertrags Eigentum erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Mit dem Abschluss des Kaufvertrags hat K nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V erworben. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft sind getrennt voneinander zu betrachten (Trennungsprinzip).
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2. Der Anspruch des K auf Eigentumsverschaffung ergibt sich aus § 929 S. 1 BGB.

Nein!

§ 929 S. 1 stellt keine Anspruchsgrundlage dar. § 929 S. 1 BGB normiert die Voraussetzungen für eine wirksame Eigentumsübertragung. Der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung ergibt sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

3. Eigentumserwerb kann sich nur durch Rechtsgeschäft vollziehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eigentumserwerb kann sich zum einen durch Rechtsgeschäft vollziehen. Ein Eigentumserwerb kann sich ferner aus Aneignung (§ 958 BGB), durch Erbgang (§ 1922 BGB), aus dem Gesetz (§ 950 BGB), oder durch Hoheitsakt ergeben (§ 817 ZPO).

4. K ist Eigentümer der Uhr geworden.

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat K die Uhr übergeben. V und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an K übergehen soll. V war schließlich als Eigentümer der Uhr auch berechtigt, darüber zu verfügen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

14.9.2023, 14:42:48

Bei § 958 ist mir klar, dass die Aneignung kein Rechtsgeschäft, sondern ein Realakt ist und deswegen (?) auch keinen gesetzlichen Eigentumsübergangstatbestand darstellt. Warum wäre § 1922 aber kein gesetzlicher Eigentumsübergang? "Sterben" wäre ja zumindest auch kein Realakt, oder?


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