Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
19. Mai 2025
5 Kommentare
4,6 ★ (47.219 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über Vs Uhr. Eine Woche später übereignet und übergibt V dem K seine Uhr.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat mit Abschluss des Kaufvertrags Eigentum erlangt (vgl. § 433 BGB)
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch des K auf Eigentumsverschaffung ergibt sich aus § 929 S. 1 BGB.
Nein!
3. Das Eigentum kann grundsätzlich nur durch Abschluss eines Rechtsgeschäft erworben werden (siehe z.B. § 958 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K könnte das Eigentum an der Uhr nach § 929 S. 1 BGB von V erlangt haben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
14.9.2023, 14:42:48
Bei § 958 ist mir klar, dass die Aneignung kein
Rechtsgeschäft, sondern ein
Realaktist und deswegen (?) auch keinen gesetzlichen Eigentumsübergangstatbestand darstellt. Warum wäre § 1922 aber kein gesetzlicher Eigentumsübergang? "Sterben" wäre ja zumindest auch kein
Realakt, oder?

Linne_Karlotta_
11.12.2024, 14:17:12
Hey @[evanici](214760), danke für die wichtige Nachfrage. Du hast Recht damit, dass es sich bei § 1922 BGB um einen gesetzlichen Eigentumserwerbstatbestand handelt. Der Begriff des Eigentumserwerbs per Gesetz ist vor allem in Abgrenzung zum
Rechtsgeschäftzu verstehen: Ein gesetzlicher Eigentumserwerb liegt vor, wenn das Eigentum an einer Sache unmittelbar durch die Anordnung des Gesetzes und ohne ein
Rechtsgeschäftoder eine Willenserklärung des bisherigen Eigentümers oder des Erwerbers übergeht. Es zeichnet sich also vor allem dadurch aus, dass das Eigentum „automatisch“ übergeht, wenn die gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen. Innerhalb der Erwerbstatbestände kann man dann weiter differenzieren: Der gesetzliche Eigentumserwerb kann originär (neues Eigentum entsteht, z. B.
§ 950 BGB) oder derivativ (das Eigentum wird von einem Vorbesitzer übernommen, z. B. § 1922 BGB) erfolgen. Ich habe diese Differenzierungen nun in die Aufgabe aufgenommen. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Mephisto
29.12.2024, 10:11:59
Im Erklärungstext wird m.E. suggeriert, dass der Eigentumserwerb kraft Aneignung kein gesetzlicher Eigentumserwerb wäre, weil er durch einen
Realaktgeschehe. Dies ist nicht ganz richtig, weil auch die Aneignung zwar durch einen
Realaktgeschehe, nichtsdestoweniger zu den gesetzlichen Eigentumserwerbstatbeständen gezählt wird, vgl. Wellenhofer, SachenR 39 Aufl., § 12 Rn. 4.