Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über Vs Uhr. Eine Woche später übereignet und übergibt V dem K seine Uhr.
Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat mit Abschluss des Kaufvertrags Eigentum erlangt.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Anspruch des K auf Eigentumsverschaffung ergibt sich aus § 929 S. 1 BGB.
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Nein!
3. Eigentumserwerb kann sich nur durch Rechtsgeschäft vollziehen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. K ist Eigentümer der Uhr geworden.
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Ja, in der Tat!
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evanici
14.9.2023, 14:42:48
Bei § 958 ist mir klar, dass die Aneignung kein Rechtsgeschäft, sondern ein Realakt ist und deswegen (?) auch keinen gesetzlichen Eigentumsübergangstatbestand darstellt. Warum wäre § 1922 aber kein gesetzlicher Eigentumsübergang? "Sterben" wäre ja zumindest auch kein Realakt, oder?