Übereignung nach § 929 S. 1 BGB

3. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen Kaufvertrag über Vs Uhr. Eine Woche später übereignet und übergibt V dem K seine Uhr.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat mit Abschluss des Kaufvertrags Eigentum erlangt (vgl. § 433 BGB)

Nein, das trifft nicht zu!

Mit dem Abschluss des Kaufvertrags hat K nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V erworben. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft sind getrennt voneinander zu betrachten (Trennungsprinzip).
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2. Der Anspruch des K auf Eigentumsverschaffung ergibt sich aus § 929 S. 1 BGB.

Nein!

§ 929 S. 1 ist keine Anspruchsgrundlage. Vielmehr normiert § 929 S. 1 BGB die Voraussetzungen für eine wirksame Eigentumsübertragung. Der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung ergibt sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

3. Das Eigentum kann grundsätzlich nur durch Abschluss eines Rechtsgeschäft erworben werden (siehe z.B. § 958 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie das Eigentum an einer Sache auf eine andere Person (= Erwerber) übergehen kann. Eigentumserwerb kann sich zum einen durch Rechtsgeschäft vollziehen (§§ 929 ff. BGB). Ein Eigentumserwerb kann ferner durch Realakt (Aneignung nach § 958 BGB), durch einen gesetzlichen Eigentumserwerb (z.B. § 950 BGB, § 1922 BGB), oder durch Hoheitsakt (§ 817 ZPO) erfolgen. Du prüfst in der Klausur nicht immer sämtliche Erwerbstatbestände an. Vielmehr musst Du schauen, welche Möglichkeiten im Sachverhalt angelegt sind (Stichwort: Schwerpunktsetzung!). Der gesetzliche Eigentumserwerb unterscheidet sich vom rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb vor allem dadurch, dass das Eigentum „automatisch“ entsteht (vgl. § 950 BGB) bzw. übergeht (vgl. § 1922 BGB), sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Es bedarf gerade keiner (rechtsgeschäftlichen) Mitwirkungshandlung des Veräußerers und/oder des Erwerbers. Den gesetzlichen Eigentumserwerb schauen wir uns später noch genauer an!

4. K könnte das Eigentum an der Uhr nach § 929 S. 1 BGB von V erlangt haben.

Ja, in der Tat!

Die (rechtsgeschäftliche) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat K die Uhr übergeben. V und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an K übergehen soll. V war schließlich als Eigentümer der Uhr auch berechtigt, darüber zu verfügen. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an der Uhr erlangt. Die einzelnen Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB schauen wir uns in den nächsten Aufgaben Schritt für Schritt genauer an!
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