Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
3. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über Vs Uhr. Eine Woche später übereignet und übergibt V dem K seine Uhr.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat mit Abschluss des Kaufvertrags Eigentum erlangt (vgl. § 433 BGB)
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch des K auf Eigentumsverschaffung ergibt sich aus § 929 S. 1 BGB.
Nein!
3. Das Eigentum kann grundsätzlich nur durch Abschluss eines Rechtsgeschäft erworben werden (siehe z.B. § 958 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K könnte das Eigentum an der Uhr nach § 929 S. 1 BGB von V erlangt haben.
Ja, in der Tat!
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