Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

GmbH-Geschäftsführer als besonderer Empfangsvertreter (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG)

GmbH-Geschäftsführer als besonderer Empfangsvertreter (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obsthändler O möchte von der Südfrüchte-Import-GmbH 500 kg südamerikanische Fair-Trade-Bananen erwerben. Er schickt die Bestellung per E-Mail an den Geschäftsführer G der GmbH.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

GmbH-Geschäftsführer als besonderer Empfangsvertreter (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Willenserklärung gegenüber der Südfrüchte-Import-GmbH wird wirksam, wenn sie dem Geschäftsführer G zugeht.

Ja!

Wird eine Willenserklärung gegenüber einem vom Empfänger Bevollmächtigten (Empfangsvertreter, § 164 Abs. 3 BGB) abgegeben, müssen die Voraussetzungen des Zugehens in der Person des Vertreters erfüllt sein. Auf die Weitergabe an den Vertretenen kommt es nicht an. G ist als Geschäftsführer besonderer Empfangsvertreter der GmbH (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG).
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2. Das Angebot des O wird wirksam, wenn seine E-Mail in der Mailbox des G gespeichert worden und mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Genau, so ist das!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine E-Mail geht zu, sobald sie in der Mailbox des Empfängers gespeichert ist und mit Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist.
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