GmbH-Geschäftsführer als besonderer Empfangsvertreter (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obsthändler O möchte von der Südfrüchte-Import-GmbH 500 kg südamerikanische Fair-Trade-Bananen erwerben. Er schickt die Bestellung per E-Mail an den Geschäftsführer G der GmbH.

Einordnung des Falls

GmbH-Geschäftsführer als besonderer Empfangsvertreter (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Willenserklärung gegenüber der Südfrüchte-Import-GmbH wird wirksam, wenn sie dem Geschäftsführer G zugeht.

Ja!

Wird eine Willenserklärung gegenüber einem vom Empfänger Bevollmächtigten (Empfangsvertreter, § 164 Abs. 3 BGB) abgegeben, müssen die Voraussetzungen des Zugehens in der Person des Vertreters erfüllt sein. Auf die Weitergabe an den Vertretenen kommt es nicht an. G ist als Geschäftsführer besonderer Empfangsvertreter der GmbH (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG).

2. Das Angebot des O wird wirksam, wenn seine E-Mail in der Mailbox des G gespeichert worden und mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Genau, so ist das!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine E-Mail geht zu, sobald sie in der Mailbox des Empfängers gespeichert ist und mit Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist.

Jurafuchs kostenlos testen


juramen

juramen

27.12.2021, 12:41:24

Gibt es hierzu nicht die Mindermeinung, die der Ansicht ist, in den Machtbereich des Empfängers sei die WE erst gelangt, wenn sie auf dem jeweiligen Endgerät zu Verfügung steht und nicht nur von dem jeweiligen Mailprovider zu Verfügung gestellt wird?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.12.2021, 17:51:19

Hallo juramen, es ist sehr gut möglich, dass vereinzelt auch vertreten wird, dass die E-Mail erst bei Speicherung auf dem Endgerät in den Machtbereich gelangt. Unsere Fälle sind indes grundsätzlich an der herrschenden Meinung (h.M.) ausgerichtet. Nur wenn es eine starke abweichende Meinung gibt, stellen wir diese gesondert dar. Im Hinblick auf den Zugang von E-Mails entspricht es der h.M., dass bereits mit Speicherung im Postfach die E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt, denn dieser hat über diese die alleinige

Verfügungsgewalt

(vgl. Spindler, in: Spindler/Schuster, 4. Aufl. 2019, BGB § 130 RdNr. 4; Gomille, in: BeckOGK-BGB, 1.4.2020, BGB § 130 RdNr. 57). Egal, ob das Postfach auf dem Server des Providers betrieben wird (IMAP-Verfahren) oder lokal (POP 3). Beste Grüße, Lukas

FAL

FalkTG

6.6.2024, 17:56:28

Gude, bei allen Fällen sollte die Rechtsgrundlage stehen: Erklärungsvertreter: § 164 I direkt Erklärungsbote: § 164 I analog Empfangsvertreter: § 164 III direkt Empfangsbote. § 164 III analog


© Jurafuchs 2024