Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
M will dem Vermieter V kündigen und weist ihn bereits mündlich darauf hin. Die Kündigung muss bis zum 3.3. schriftlich erklärt werden. M schickt sie als Einschreiben. Postbote P trifft V am 2.3. nicht an. Trotz Abholkarte holt V es aus Nachlässigkeit nicht ab. Das Einschreiben wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist am 14.3. an M zurückgeschickt.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Adressat verstirbt vor Zugang
Vermieter V schickt Mieter M postalisch eine Kündigungserklärung. Bevor die Kündigung zugeht, verstirbt M. Alleiniger Erbe ist E. E lebt im Ausland.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Annahmeverweigerung des Empfangsboten auf Anweisung des Adressaten – arglistige Zugangsvereitelung entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Arbeitgeber G will dem Arbeitnehmer N per Einschreiben kündigen. N hat seine Ehefrau E dazu angehalten, Postsendungen von G nicht anzunehmen. Als Postbote P der E das Kündigungsschreiben übergeben will, verweigert E, wie von N angewiesen, die Annahme.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Annahmeverweigerung des Empfangsboten ohne Einflussnahme des Adressaten
M will eine Wohnung kündigen, die er von V gemietet hat. Die Kündigung muss bis zum 31.3. zugehen. Am Mittag des 31.3. trifft M den V nicht an. M möchte die Kündigung der Ehefrau E des V übergeben. E fühlt sich jedoch überfordert und verweigert die Annahme der Kündigung.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung
V lehnt die Annahme eines Briefes des M ab, weil der Briefträger Nachporto verlangt. Der Brief geht zurück. M schickt ihn erneut, diesmal ausreichend frankiert. Die darin enthaltene Kündigung geht bei V erst drei Tage später und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
S will seinem Vermieter V kündigen. Er teilt dies dem V auch telefonisch mit. Die Kündigung muss bis zum 3. des Monats erklärt werden. S möchte sichergehen und schickt sie als Einschreiben mit Rückschein. Postbote P will sie V am 2.3. zustellen, V verweigert die Annahme.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Übergabe-Einschreiben/ Benachrichtigungskarte – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
M möchte seine Mietwohnung kündigen. Die Kündigung muss V spätestens am 15.11. zugehen. M warnt V vor und gibt sie als Einschreiben am 9.11. auf. Postbote P trifft V am 12.11. nicht an. Er hinterlässt V die Benachrichtigung, V könne das Einschreiben ab 13.11. abholen. V, der um die Frist weiß, holt es bewusst erst am 16.11. ab.