Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
M will dem Vermieter V kündigen und weist ihn bereits mündlich darauf hin. Die Kündigung muss bis zum 3.3. schriftlich erklärt werden. M schickt sie als Einschreiben. Postbote P trifft V am 2.3. nicht an. Trotz Abholkarte holt V es aus Nachlässigkeit nicht ab. Das Einschreiben wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist am 14.3. an M zurückgeschickt.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Annahmeverweigerung des Empfangsboten auf Anweisung des Adressaten – arglistige Zugangsvereitelung entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Arbeitgeber G will dem Arbeitnehmer N per Einschreiben kündigen. N hat seine Ehefrau E dazu angehalten, Postsendungen von G nicht anzunehmen. Als Postbote P der E das Kündigungsschreiben übergeben will, verweigert E, wie von N angewiesen, die Annahme.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
S will seinem Vermieter V kündigen. Er teilt dies dem V auch telefonisch mit. Die Kündigung muss bis zum 3. des Monats erklärt werden. S will sichergehen und schickt sie als Einschreiben mit Rückschein. Postbote P will sie V am 2.3. zustellen, V verweigert die Annahme.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Einwurf-Einschreiben
S will dem Vermieter V kündigen. Die Kündigung muss bis zum 15.11. erklärt werden. S schickt sie als Einwurf-Einschreiben. Postbote P wirft das Einschreiben am 13.11. vormittags in den Briefkasten des V und bestätigt den Vorgang mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Übergabe-Einschreiben/ Benachrichtigungskarte – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
M möchte seine Mietwohnung kündigen. Die Kündigung muss V spätestens am 15.11. zugehen. M warnt V vor und gibt sie als Einschreiben am 9.11. auf. Postbote P trifft V am 12.11. nicht an. Er hinterlässt V die Benachrichtigung, V könne das Einschreiben ab 13.11. abholen. V, der um die Frist weiß, holt es bewusst erst am 16.11. ab.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Wirksamwerden einer Willenserklärung: Keine Abgabe bei Weiterleitung durch falschen Adressaten
K kauft von V eine Eigentumswohnung. Notar N beurkundet den Kaufvertrag. Der Kaufvertrag enthält ein Rücktrittsrecht, das K ausüben möchte. Er geht davon aus, N sei der richtige Adressat und erklärt gegenüber N den Rücktritt vom Kaufvertrag. N leitet die Rücktrittserklärung ohne Wissen des K an V weiter.