Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

GmbH-Geschäftsführer als besonderer Empfangsvertreter (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG)

GmbH-Geschäftsführer als besonderer Empfangsvertreter (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG)

31. Mai 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obsthändler O möchte von der Südfrüchte-Import-GmbH 500 kg südamerikanische Fair-Trade-Bananen erwerben. Er schickt die Bestellung per E-Mail an den Geschäftsführer G der GmbH.

Diesen Fall lösen 93,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

GmbH-Geschäftsführer als besonderer Empfangsvertreter (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Willenserklärung gegenüber der Südfrüchte-Import-GmbH wird wirksam, wenn sie dem Geschäftsführer G zugeht.

Ja!

Wird eine Willenserklärung gegenüber einem vom Empfänger Bevollmächtigten (Empfangsvertreter, § 164 Abs. 3 BGB) abgegeben, müssen die Voraussetzungen des Zugehens in der Person des Vertreters erfüllt sein. Auf die Weitergabe an den Vertretenen kommt es nicht an. G ist als Geschäftsführer besonderer Empfangsvertreter der GmbH (§ 35 Abs.1, Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG).
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2. Das Angebot des O wird wirksam, wenn seine E-Mail in der Mailbox des G gespeichert worden und mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Genau, so ist das!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine E-Mail geht zu, sobald sie in der Mailbox des Empfängers gespeichert ist und mit Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen

juramen

27.12.2021, 12:41:24

Gibt es hierzu nicht die Mindermeinung, die der Ansicht ist, in den Machtbereich des Empfängers sei die WE erst gelangt, wenn sie auf dem jeweiligen Endgerät zu Verfügung steht und nicht nur von dem jeweiligen Mailprovider zu Verfügung gestellt wird?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.12.2021, 17:51:19

Hallo juramen, es ist sehr gut möglich, dass vereinzelt auch vertreten wird, dass die E-Mail erst bei Speicherung auf dem Endgerät in den Machtbereich gelangt. Unsere Fälle sind indes grundsätzlich an der herrschenden Meinung (h.M.) ausgerichtet. Nur wenn es eine starke abweichende Meinung gibt, stellen wir diese gesondert dar. Im Hinblick auf den Zugang von E-Mails entspricht es der h.M., dass bereits mit Speicherung im Postfach die E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt, denn dieser hat über diese die alleinige

Verfügungsgewalt

(vgl. Spindler, in: Spindler/Schuster, 4. Aufl. 2019, BGB § 130 RdNr. 4; Gomille, in: BeckOGK-BGB, 1.4.2020, BGB § 130 RdNr. 57). Egal, ob das Postfach auf dem Server des Providers betrieben wird (IMAP-Verfahren) oder lokal (POP 3). Beste Grüße, Lukas

FalkTG

FalkTG

6.6.2024, 17:56:28

Gude, bei allen Fällen sollte die Rechtsgrundlage stehen: Erklärungsvertreter: § 164 I direkt

Erklärungsbote

: § 164 I analog

Empfangsvertreter

: § 164 III direkt

Empfangsbote

. § 164 III analog

KO

Konrad

8.2.2025, 11:50:46

In der Aufgabenstellung wird lediglich erwähnt dass mit „Kenntnisnahme zu rechnen ist“, allerdings nicht der definitionsessenzielle Zusatz „unter normalen Umständen“ welcher meines Wissens nach beispielsweise den Zeitraum (meist Nacht/Tag) für die Kenntnisnahme einschränken soll. Nun wäre meine Frage ob die Antwort eine andere gewesen wäre, wenn in der Aufgabe gestanden hätte, dass die Willenserklärung um Mitternacht eingegangen ist und schon von diesem Zeitpunkt an mit Kenntnisnahme zu rechnen ist, da der Zusatz „unter normalen Umständen“ nun nicht mehr essenziell wäre.? Wie wichtig ist im Grunde dieser Zusatz für die Definition, vor allem dann in Prüfungen? LG


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