Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Rechtsfolgen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner – Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB 1 – Ehepartner
Rechtsfolgen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner – Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB 1 – Ehepartner
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach ihrer Heirat haben die Auszubildende A und Bankerin B beschlossen, sich gemeinsam eine größere Wohnung zu mieten. Die Miete an Vermieter V wird allein von B gezahlt. Schon nach einem halben Jahr geht die Ehe in die Brüche. B verlangt nun die Hälfte der gezahlten Mietkosten zurück.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolgen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner – Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB 1 – Ehepartner
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haften V als Gesamtschuldner für die Miete.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B steht ein Ausgleichsanspruch gegen A nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
14.9.2023, 21:00:28
Dann liegt bereits keine Gesamtschuld oder?
Paulah
14.9.2023, 21:07:43
Eine Gesamtschuld besteht schon. Es sind ja beide Mieter der Wohnung. Es besteht nur kein Ausgleichsanspruch.
G0d0fMischief
5.11.2024, 13:18:12
Genau, es wäre nämlich auch der A möglich als Gesamtschuldnerin befreiend zu leisten gem. §§ 421 I 1,
422 BGB.
G0d0fMischief
5.11.2024, 13:16:37
Müsste man nicht statt auf § 1360 I 1 BGB eher auf § 1360b BGB zurückgreifen? Aus § 1360 I 1 BGB alleine ergibt sich nicht, dass ein Regress ausgeschlossen ist. Der Ausschluss ergibt sich vielmehr aus der Zweifelsregelung des § 1360b BGB, oder verstehe ich da etwas falsch?