Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- /Schuldnermehrheit

Rechtsfolgen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner – Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB 1 – Ehepartner

Rechtsfolgen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner – Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB 1 – Ehepartner

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach ihrer Heirat haben die Auszubildende A und Bankerin B beschlossen, sich gemeinsam eine größere Wohnung zu mieten. Die Miete an Vermieter V wird allein von B gezahlt. Schon nach einem halben Jahr geht die Ehe in die Brüche. B verlangt nun die Hälfte der gezahlten Mietkosten zurück.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolgen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner – Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB 1 – Ehepartner

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B haften V als Gesamtschuldner für die Miete.

Ja, in der Tat!

Eine Gesamtschuld liegt nach h.M. vor, wenn (1) mehrere Schuldner zur Erbringung der vollen Leistung verpflichtet sind, (2) der Gläubiger diese nur einmal fordern darf, (3) ein gleichartiges Leistungsinteresse vorliegt und (4) die Schuldner gleichstufig haften. Haben sich die Schuldner vertraglich zur Erbringung der Leistung verpflichtet, so sind sie im Zweifel zur vollen Leistung verpflichtet (§ 427 BGB).A und B sind beide Vertragspartner. Eine explizite Abrede über eine Teilschuld besteht nicht, weswegen A und B jeweils in voller Höhe für die Miete haften. Es handelt sich um den gleichen Leistungsgegenstand und sie haften auch gleichrangig.
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2. B steht ein Ausgleichsanspruch gegen A nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Nein!

Nach der Grundregel des §426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen verpflichtet. Dem leistenden Gesamtschuldner steht somit gegen die übrigen ein Ausgleichanspruch zu. Diese Regel gilt aber nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. BGH: Bei Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften könne sich aus der Natur der Sache ergeben, dass - vorbehaltlich anderer Absprachen - persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Ein Ausgleichsanspruch scheide hier aus.Da B die Mietzahlung als Teil des innerhalb einer Ehe geschuldeten Unterhalts (§ 1360 S. 1 BGB) erbracht hat, scheidet ein Ausgleichanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

14.9.2023, 21:00:28

Dann liegt bereits keine Gesamtschuld oder?

Paulah

Paulah

14.9.2023, 21:07:43

Eine Gesamtschuld besteht schon. Es sind ja beide Mieter der Wohnung. Es besteht nur kein Ausgleichsanspruch.

G0D0FM

G0d0fMischief

5.11.2024, 13:18:12

Genau, es wäre nämlich auch der A möglich als Gesamtschuldnerin befreiend zu leisten gem. §§ 421 I 1,

422 BGB

.

G0D0FM

G0d0fMischief

5.11.2024, 13:16:37

Müsste man nicht statt auf § 1360 I 1 BGB eher auf § 1360b BGB zurückgreifen? Aus § 1360 I 1 BGB alleine ergibt sich nicht, dass ein Regress ausgeschlossen ist. Der Ausschluss ergibt sich vielmehr aus der Zweifelsregelung des § 1360b BGB, oder verstehe ich da etwas falsch?


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