
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gestörte Gesamtschuld 3 - gesetzliche Haftungsprivilegierung (Arbeitnehmer)
Arbeitgeberin A mietet für eine Betriebsversammlung eine Halle der S-GmbH an. Auf dem Weg zur Halle rutscht Mitarbeiter M auf der überwucherten Zugangstreppe aus und verletzt sich. S hatte fahrlässigerweise das Moos nicht beseitigt. A hatte fahrlässig den Zugang nicht überprüft.
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Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB
K möchte von V ein Pferd kaufen. Sie beauftragt die Tierärztin T zuvor eine „Ankaufuntersuchung“ vorzunehmen. Dabei übersieht T fahrlässig mehrere unheilbare „Mängel“ des Pferdes. Als K diese nach dem Kauf entdeckt, tritt sie berechtigt zurück. Sie fragt sich, wer ihr die Futterkosten (€500) ersetzt.