Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Gestörte Gesamtschuld – Einführung
Gestörte Gesamtschuld – Einführung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt Anhalter A in ihrem Tesla mit. Sicherheitshalber vereinbart sie mit A wirksam einen Haftungsausschluss für Schäden infolge eines Verkehrsunfalls. Tatsächlich kommt es später zu einem Unfall mit Fs Smart, bei dem A verletzt wird. T und den F treffen gleich hohes Verschulden.
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Einordnung des Falls
Gestörte Gesamtschuld – Einführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von F Schadensersatz für die erlittenen Verletzungen nach § 7 Abs. 1 StVG verlangen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann ebenfalls von T Schadensersatz für die erlittenen Verletzungen nach § 7 Abs. 1 StVG verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ohne den Haftungsausschluss hätte A auch von T Schadensersatz verlangen können. T und F wären dann Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. In Fällen wie dem vorliegenden spricht man von einer gestörten Gesamtschuld.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PattarP
20.1.2023, 18:31:01
T nimmt Anhalter A in ihrem Tesla mit. Und das im Jahr 1954 - da ist T aber ihrer Zeit voraus 😄
Nora Mommsen
25.1.2023, 14:22:52
Hey, PattarP - da ist unser Aufgabensteller wohl in der Zeit gereist. :D Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
bayilm
19.10.2023, 23:49:08
Findet der Grundsatz der gestörten Gesamtschuld auch Anwendung neben dem Deliktsrecht auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung, oder handelt es sich hier nur um etwas was spezifisch im Deliktsrecht verwendet wird?
Leo Lee
21.10.2023, 15:06:01
Hallo baylim, die
gestörte Gesamtschuldwird immer dann relevant, wenn ein „Dritter“ involviert ist, der nichts mit den internen Abreden (vertragliche Haftungsprivilegien) oder mit gesetzlichen Privilegien was zu tun hat (etwa Dritter vs. Eltern-Kind). Und da es im Zivilrecht i.R.v. Schaden nur einen „Dritten“ – also der keine vertraglichen Beziehungen hat – im Deliktsrecht gibt, wird auch die
gestörte Gesamtschuldnur in deliktsrechtlichen Ansprüchen ggü. Dem DRITTEN relevant :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo