Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)
Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsvertrag“?
Ein Gefälligkeitsvertrag ist ein vertragliches Schuldverhältnis, bei dem eine Partei eine Leistungspflicht hat, ohne, dass die andere Partei hierfür eine Gegenleistungspflicht trifft (=unentgeltliches Schuldverhältnis).
Beispiele für Gefälligkeitsverträge sind zB der Auftrag (§ 661 BGB), die Leihe (§ 598 BGB) oder die Schenkung (§ 512 BGB). Gefälligkeitsverträge begründen Leistungs- und Schutzpflichten. Deshalb sind sie von reinen Gefälligkeiten abzugrenzen, bei denen es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen für die Übernahme von Leistungs- und Schutzpflichten fehlt. Für die Abgrenzung bedient sich die Rechtsprechung eines umfangreichen Kriterienkatalogs. Mehr dazu: hier!