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Gutgläubiger Erwerb im Handelsverkehr (§ 366 HGB)
einfach
schwer81 % lösen richtig
9. Juli 2026
25 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
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