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Modifikation: Abhandenkommen
D vereinbart im Autohaus A eine Probefahrt. Er fährt mit einem Mitarbeiter des A davon. Nach Beendigung der Probefahrt behält D heimlich den Zweitschlüssel ein und fährt allein davon. Danach verkauft und übereignet er dieses unter Vorlage von gefälschten, aber echt wirkenden KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) an G, der D für den Eigentümer hält.
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Rückerwerb durch den Nichtberechtigten 2
V vermietet M sein Fahrrad für 2 Tage. M veräußert das Fahrrad an den gutgläubigen K. Da das Fahrrad einen unbehebbaren Sachmangel hat, tritt K wirksam vom Kaufvertrag zurück. K erhält das Geld, M das Fahrrad zurück.
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Abhandenkommen beim minderjährigen mittelbaren Besitzer
Vermieter V und der 16-jährige M schließen (mit Einwilligung der Eltern des M) einen Mietvertrag über ein Mofa. Eines Tages überlässt M den Besitz an dem Mofa dem H, da er meint, dieser könne es gut gebrauchen. H veräußert unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung II das Mofa an G.
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Eigentumserwerb nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB
A und B sind verheiratet. Da die beiderseits häufig genutzte Mikrowelle kaputtgeht, kauft B bei V eine neue Mikrowelle. Auch A soll hieran Eigentum erwerben.
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§ 934 Alt. 1
K schließt mit V einen Kaufvertrag über zwei Kisten Wein. Eigentümer dieser Kisten ist E (was K nicht weiß). V hat den Wein bei X eingelagert, X verwahrt ihn für V. K und V einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen X ab.
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Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB
E verkauft und übereignet seine wertvolle Uhr an B, da B ihm mit Gewalt droht. E erklärt später gegenüber B, alles anzufechten. B veräußert die Uhr weiter an G. G weiß, dass E dem B die Uhr nur infolge der Androhung von Gewalt verkauft und übereignet hat.
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Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB
F verleiht seinen Fernseher an B. B verleiht ihn weiter an G. Da B der Fernseher so gut gefällt, beenden F und B die Leihe und schließen einen Kaufvertrag. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. F und B fragen sich, ob eine Übergabe des Fernsehers erforderlich ist.
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Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft
Die A-GmbH ist im Besitz eines Fahrzeugs des E. Die A-GmbH veräußert das Fahrzeug an G, den alleinigen Gesellschafter der A-GmbH.
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Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.
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Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis
V und K schließen einen Kaufvertrag über eine einzigartige Uhr. Sie haben sich dinglich bisher nicht geeinigt und V hat die Uhr auch bis jetzt nicht übergeben. Sie vereinbaren stattdessen, dass V nicht befugt ist, die Uhr anderweitig zu verkaufen. V verkauft und übereignet die Uhr dennoch an X. X ist keinesfalls zur Rückübereignung bereit.