Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: 46 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 46 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Sachenrecht

Gutgläubiger Geheißerwerb

H produziert Hemden. Schneider S hat schon mehrfach Hemdengeschäfte für H vermittelt. S schließt mit K einen Kaufvertrag in eigenem Namen über die Lieferung von Hemden und einigt sich über den Eigentumsübergang. Wie mit S abgesprochen, holt sich K die Hemden bei H ab. H weiß von dieser Absprache nichts, sondern geht davon aus, selbst einen Kaufvertrag mit K geschlossen zu haben. K verkauft die Hemden weiter.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Modifikation: Abhandenkommen

D vereinbart im Autohaus A eine Probefahrt. Er fährt mit einem Mitarbeiter des A davon. Nach Beendigung der Probefahrt behält D heimlich den Zweitschlüssel ein und fährt allein davon. Danach verkauft und übereignet er dieses unter Vorlage von gefälschten, aber echt wirkenden KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) an G, der D für den Eigentümer hält.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Abhandenkommen „sperrt“

P fordert von E eine Sicherheit aufgrund einer offenen Forderung. E bietet P die Sicherungsübereignung seiner Rolex an. P möchte aber die Rolex in seinem Laden verwahren. E übergibt sie P, sodass P sie verwerten darf, sollte E die Forderung nicht begleichen. In einem unbeobachteten Moment nimmt E die Rolex wieder an sich. Er veräußert sie sodann an G.

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Zivilrecht > Sachenrecht

§ 934 Alt. 1

K schließt mit V einen Kaufvertrag über zwei Kisten Wein. Eigentümer dieser Kisten ist E (was K nicht weiß). V hat den Wein bei X eingelagert, X verwahrt ihn für V. K und V einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen X ab.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Widerruflichkeit der Einigung

V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Auto und einigen sich dinglich. Die Übergabe soll in einer Woche erfolgen. V möchte vier Tage später aber nicht mehr, dass K Eigentümer des Autos wird. V teilt dies K nicht mit, übergibt ihm aber das Auto.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis

V und K schließen einen Kaufvertrag über eine einzigartige Uhr. Sie haben sich dinglich bisher nicht geeinigt und V hat die Uhr auch bis jetzt nicht übergeben. Sie vereinbaren stattdessen, dass V nicht befugt ist, die Uhr anderweitig zu verkaufen. V verkauft und übereignet die Uhr dennoch an X. X ist keinesfalls zur Rückübereignung bereit.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB

K und V schließen einen Kaufvertrag über Vs Uhr. Eine Woche später übereignet und übergibt V dem K seine Uhr.