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Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag – Stoff des Bestellers: Herstellerstellung bei Streit
Sachverhalt
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Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag – Stoff des Unternehmers
B beauftragt U, ihr aus einem Stoff (Wert: €500), den U aus Australien importiert hat, ein Hochzeitskleid (Wert: €2.500) zu schneidern. U freut sich zwar über den Auftrag, ist sich aber über die Solvenz der B unsicher.
Geltung der Verarbeitungsklausel beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt („Stoffballen-Kleidung“)
L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser zu Kleidungsstücken für sein (Us) Geschäft (Wert: € 100) weiterverarbeitet. In dem Liefervertrag wird vereinbart: „§ 950 BGB ist nicht anzuwenden“.