Vollrausch (§ 323a StGB)


In Fallkonstellationen der a.l.i.c. ist zumindest in der Konkurrenzprüfung in der Regel auch eine Strafbarkeit des Täters wegen Vollrausches gemäß § 323a StGB zu bedenken. Wie prüfst Du die Strafbarkeit des Täters gemäß § 323a StGB?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Rauschzustand

        Rausch ist ein Zustand der Enthemmung, der sich in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen, die psychischen Fähigkeiten durch Intoxikation beeinträchtigenden Erscheinungsbild widerspiegelt. Zu differenzieren ist dabei zwischen dem Rausch und der auf die Rauschtat bezogene Schuldunfähigkeit des Täters. In Teilen des Schrifttums wird ein Zusammenhang derart hergestellt, dass der Rausch zumindest das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB voraussetzt. Der BGH lässt dies ausreichen; ob er dies indes auch für notwendig erachtet, hat er bis jetzt offengelassen. Ein Rausch liegt jedenfalls beim Erreichen der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB vor.

      2. Sichversetzen

        Als Tathandlung bestraft der § 323a StGB das Sichversetzen. Dabei ist unerheblich, auf welche Weise sich der Täter in einen Rausch versetzt (z.B. Essen, Trinken, Rauchen, Spritzen) und ob er sich das berauschende Mittel selbst verabreicht oder durch andere verabreichen lässt. Auch nicht erforderlich ist, dass der Täter damit den Zweck verfolgt, "lustbetonte" Empfindungen herbeizuführen.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsätzliches oder fahrlässiges Sich-Versetzens in den Rausch

    3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat

      Wegen des Sich-Berauschens wird nur bestraft, wer im Zustand des Rausches eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begeht und wegen dieser Tat nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches sicher oder zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig war. Dieser Zustand muss auf dem Rausch beruhen, wofür genügt, wenn der Rausch mitursächlich war. Dabei muss die Handlungsfähigkeit des Täters aber stets gegeben und auch ein subjektiver Tatbestand festgestellt sein.

    4. Vorhersehbarkeit der Rauschtat Nach der Rspr. muss für den Täter zumindest vorhersehbar gewesen sein, dass er im Rausch Straftaten begangener oder vergleichbarer Art verüben wird.

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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