Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)

Definition: Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)

3. April 2025

9 Kommentare

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Definiere den Begriff „error in persona vel obiecto“:

Beim error in persona vel obiecto irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache. Es handelt sich um einen Sonderfall des Tatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1 StGB).

Der Tatbestandsirrtum im Allgemeinen führt nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB dazu, dass der Täter nicht vorsätzlich handelt. Im Unterschied dazu ist der error in persona vel obiecto unbeachtlich, lässt also den Vorsatz nicht entfallen, falls gleichwertige Tatobjekte vorliegen. Wollte der Täter also einen Menschen töten und tötete auch einen Menschen, hat er sich wegen Totschlags strafbar gemacht. Fehlt es an der Gleichwertigkeit, kann er sich höchstens wegen Versuchs hinsichtlich des anvisierten und fahrlässiger Begehung hinsichtlich des getroffenen Objekts strafbar gemacht haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SS

Strand Spaziergang

3.5.2023, 12:41:25

Könnt ihr bitte in der Lösung mit aufführen, wie das rechtlich bewertet wird? Ich meine, es ist Fahrlässigkeit für das getroffene Tatobjekt und Versuchsstrafbarkeit für das eigentlich gewollte Tatobjekt. Ist das so richtig?

Nedjem

Nedjem

24.11.2023, 16:16:21

Du beschreibst den Fall des

aberratio ictus

: A will B töten, tötet aber durch versehentliches Vorbeischießen den C. Dies ist versuchter Mord (am anvisierten B) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (am versehentlich getroffenen C). Bei der

error in persona

trifft der Täter das konkretisierte Ziel, er irrt lediglich über die Identität dieses Ziels. Wenn A den B töten will, versehentlich aber den C tötet, weil er ihn für B hielt, so ist

Tötungsvorsatz

gegeben, weil der Täter denjenigen Menschen getötet hat, den er vor sich sah und töten wollte. Der Irrtum ist unbeachtlich, weil das Objekt der Rechtsgutverletzung (z.B. „ein Mensch“ in $ 212) weiterhin getroffen ist. Damit ist auch der

Vorsatz verbraucht

; eine zusätzliche Bestrafung wegen Versuchs (an B) scheidet aus. Damit wird eine Doppelbestrafung vermieden. Wenn hingegen das vorgestellte Objekt (z.B. Mensch) und das verletzte (z.B. Vogelscheuche) nicht gleichwertig sind, liegt ein

untauglicher Versuch

vor. Dieser ist strafbar.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

2.11.2024, 09:14:39

Hallo @[Strand Spaziergang ](207511), die rechtliche Bewertung haben wir jetzt in der Aufgabe ergänzt, danke für den guten Hinweis! Inhaltlich ist Deine Vermutung etwas zu pauschal, @[Nedjem ](223337) hat den Unterschied zur abberatio ictus im Kern schon völlig richtig dargestellt. Ich möchte nur ergänzen, dass es auch beim

error in persona vel objecto

bei fehlender Gleichwertigkeit der Tatobjekte zu einer Versuchs-Fahrlässigkeits-Kombination kommen kann, wie Nedjem zum Ende hin auch angedeutet hat. Beispiel: Täter T will in der Dämmerung den draußen auf dem Boden liegenden Nachbarshund erschießen. Tatsächlich krabbelt dort aber der Nachbarsjunge J, was T wegen der schlechten Sichtverhältnisse nicht erkannte. J verstirbt am Schuss des T. Strafbarkeit des T wegen versuchter Sachbeschädigung (am Hund) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§§ 303 I, III, 22, 23 I, 222, 52 I StGB) ist jedenfalls ein gut mögliches Ergebnis, Details sind dann natürlich einzelfallabhängig. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Simon

Simon

10.2.2025, 22:41:55

Beim

error in persona

irrt der Täter nicht über einen "Umstand [...], der zum gesetzlichen Tatbestand gehört". Bspw. will er gerade einen anderen Menschen (§ 212 I StGB) töten, irrt sich aber über dessen Identität, die eben nicht zum Tatbestand gehört. Daher liegt hier gerade kein

Tatbestandsirrtum

vor (anders als im Antworttext suggeriert), sondern ein unbeachtlicher

Motivirrtum

, s. dazu Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 15 Rn. 13.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.2.2025, 09:29:40

Hallo @[Simon](131793), was du richtig sagst, gilt für den "

error in persona vel obiecto

" bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte. Der Begriff "

error in persona vel obiecto

" umfasst allerdings auch den Fall, dass die Tatobjekte nicht gleichwertig sind. Dann liegt gerade schon ein

Tatbestandsirrtum

vor. Ich halte es daher nicht für falsch, den "

error in persona vel obiecto

" grundsätzlich als Unterfall des

Tatbestandsirrtum

s einzustufen. Du hast natürlich Recht, dass streng genommen bereits eine Ebene vorher unterschieden werden muss und bereits nur der ungleichwertige "

error in persona vel obiecto

" überhaupt dem Wortlaut von § 16 StGB unterfällt. Eine derart feine Aufgliederung würde hier meiner Meinung nach jedoch den Rahmen der Frage sprengen, zumal das ja "nur" die h.M. ist und nach der Mindermeinung der "

error in persona vel obiecto

" immer einen

Tatbestandsirrtum

darstellt. Man muss das daher in jedem Fall im Rahmen des

Tatbestandsirrtum

s diskutieren. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

LI

Lindasey

24.3.2025, 16:53:06

Die KI versteht bei der Abfrage unter "Tatobjekt" nur eine Sache und werte die Aussage dann als unzureichend (-also sie ergänzt um "eine Person"). Auch versteht die KI nicht, dass der

Vorsatz

gem. § 16 I 1 StGB bei einem

error in persona vel objecto

entfällt. Die KI meinte hier der Täter hätte

Vorsatz

zu seiner Handlung und es sei deshalb falsch zu sagen, dass der Täter bei einem Irrtum über die Identität des Tatobjekts ohne

Vorsatz

handele.


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