Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)
Definition: Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)
3. April 2025
9 Kommentare
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Definiere den Begriff „error in persona vel obiecto“:
Beim error in persona vel obiecto irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache. Es handelt sich um einen Sonderfall des Tatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Strand Spaziergang
3.5.2023, 12:41:25
Könnt ihr bitte in der Lösung mit aufführen, wie das rechtlich bewertet wird? Ich meine, es ist Fahrlässigkeit für das getroffene Tatobjekt und Versuchsstrafbarkeit für das eigentlich gewollte Tatobjekt. Ist das so richtig?

Nedjem
24.11.2023, 16:16:21
Du beschreibst den Fall des
aberratio ictus: A will B töten, tötet aber durch versehentliches Vorbeischießen den C. Dies ist versuchter Mord (am anvisierten B) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (am versehentlich getroffenen C). Bei der
error in personatrifft der Täter das konkretisierte Ziel, er irrt lediglich über die Identität dieses Ziels. Wenn A den B töten will, versehentlich aber den C tötet, weil er ihn für B hielt, so ist
Tötungsvorsatzgegeben, weil der Täter denjenigen Menschen getötet hat, den er vor sich sah und töten wollte. Der Irrtum ist unbeachtlich, weil das Objekt der Rechtsgutverletzung (z.B. „ein Mensch“ in $ 212) weiterhin getroffen ist. Damit ist auch der
Vorsatz verbraucht; eine zusätzliche Bestrafung wegen Versuchs (an B) scheidet aus. Damit wird eine Doppelbestrafung vermieden. Wenn hingegen das vorgestellte Objekt (z.B. Mensch) und das verletzte (z.B. Vogelscheuche) nicht gleichwertig sind, liegt ein
untauglicher Versuchvor. Dieser ist strafbar.

Sebastian Schmitt
2.11.2024, 09:14:39
Hallo @[Strand Spaziergang ](207511), die rechtliche Bewertung haben wir jetzt in der Aufgabe ergänzt, danke für den guten Hinweis! Inhaltlich ist Deine Vermutung etwas zu pauschal, @[Nedjem ](223337) hat den Unterschied zur abberatio ictus im Kern schon völlig richtig dargestellt. Ich möchte nur ergänzen, dass es auch beim
error in persona vel objectobei fehlender Gleichwertigkeit der Tatobjekte zu einer Versuchs-Fahrlässigkeits-Kombination kommen kann, wie Nedjem zum Ende hin auch angedeutet hat. Beispiel: Täter T will in der Dämmerung den draußen auf dem Boden liegenden Nachbarshund erschießen. Tatsächlich krabbelt dort aber der Nachbarsjunge J, was T wegen der schlechten Sichtverhältnisse nicht erkannte. J verstirbt am Schuss des T. Strafbarkeit des T wegen versuchter Sachbeschädigung (am Hund) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§§ 303 I, III, 22, 23 I, 222, 52 I StGB) ist jedenfalls ein gut mögliches Ergebnis, Details sind dann natürlich einzelfallabhängig. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Simon
10.2.2025, 22:41:55
Beim
error in personairrt der Täter nicht über einen "Umstand [...], der zum gesetzlichen Tatbestand gehört". Bspw. will er gerade einen anderen Menschen (§ 212 I StGB) töten, irrt sich aber über dessen Identität, die eben nicht zum Tatbestand gehört. Daher liegt hier gerade kein
Tatbestandsirrtumvor (anders als im Antworttext suggeriert), sondern ein unbeachtlicher
Motivirrtum, s. dazu Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 15 Rn. 13.

Tim Gottschalk
12.2.2025, 09:29:40
Hallo @[Simon](131793), was du richtig sagst, gilt für den "
error in persona vel obiecto" bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte. Der Begriff "
error in persona vel obiecto" umfasst allerdings auch den Fall, dass die Tatobjekte nicht gleichwertig sind. Dann liegt gerade schon ein
Tatbestandsirrtumvor. Ich halte es daher nicht für falsch, den "
error in persona vel obiecto" grundsätzlich als Unterfall des
Tatbestandsirrtums einzustufen. Du hast natürlich Recht, dass streng genommen bereits eine Ebene vorher unterschieden werden muss und bereits nur der ungleichwertige "
error in persona vel obiecto" überhaupt dem Wortlaut von § 16 StGB unterfällt. Eine derart feine Aufgliederung würde hier meiner Meinung nach jedoch den Rahmen der Frage sprengen, zumal das ja "nur" die h.M. ist und nach der Mindermeinung der "
error in persona vel obiecto" immer einen
Tatbestandsirrtumdarstellt. Man muss das daher in jedem Fall im Rahmen des
Tatbestandsirrtums diskutieren. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Lindasey
24.3.2025, 16:53:06
Die KI versteht bei der Abfrage unter "Tatobjekt" nur eine Sache und werte die Aussage dann als unzureichend (-also sie ergänzt um "eine Person"). Auch versteht die KI nicht, dass der
Vorsatzgem. § 16 I 1 StGB bei einem
error in persona vel objectoentfällt. Die KI meinte hier der Täter hätte
Vorsatzzu seiner Handlung und es sei deshalb falsch zu sagen, dass der Täter bei einem Irrtum über die Identität des Tatobjekts ohne
Vorsatzhandele.