Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)

Definition: Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)

10. Dezember 2024

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Definiere den Begriff „error in persona vel obiecto“:

Beim error in persona vel obiecto irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache. Es handelt sich um einen Sonderfall des Tatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1 StGB).

Der Tatbestandsirrtum im Allgemeinen führt nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB dazu, dass der Täter nicht vorsätzlich handelt. Im Unterschied dazu ist der error in persona vel obiecto unbeachtlich, lässt also den Vorsatz nicht entfallen, falls gleichwertige Tatobjekte vorliegen. Wollte der Täter also einen Menschen töten und tötete auch einen Menschen, hat er sich wegen Totschlags strafbar gemacht. Fehlt es an der Gleichwertigkeit, kann er sich höchstens wegen Versuchs hinsichtlich des anvisierten und fahrlässiger Begehung hinsichtlich des getroffenen Objekts strafbar gemacht haben.
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