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Jurafuchs

Nach einem Zahnarztbesuch ist Verbraucherin K motiviert, endlich ihre Zahnpflege in Angriff zu nehmen. Deswegen kauft sie im Laden der Unternehmerin V eine elektrische Zahnbürste inklusive App für ihr Handy. Die App zeigt an, wie sie ihre Zähne putzen soll und speichert die Daten anschließend.

Einordnung des Falls

Sache mit digitalen Produkten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei der App um einen digitalen Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB). Was unter einer digitalen Dienstleistung verstanden wird, ist in § 327 Abs. 2 S. 2 BGB legaldefiniert. Während Nr.1 auf die alleinige Nutzung durch den Verbraucher abstellt, liegt der Schwerpunkt bei Nr. 2 auf der gemeinsamen Nutzung durch mehrere Personen. Mit der App können Daten erstellt, verarbeitet und gespeichert werden. Es handelt sich also vorliegend nicht um einen digitalen Inhalt, aber zumindest um eine digitale Dienstleistung i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB und damit um ein digitales Produkt.

2. Die App ist mit der Zahnbürste verbunden (§ 327a Abs. 2 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein digitales Produkt ist mit einer Sache verbunden, wenn es mit der Sache interagiert. Ein digitales Produkt ist dagegen in einer Sache enthalten, wenn diese Sache die dafür erforderlichen Daten trägt. Über die App kann K mit der Zahnbürste interagieren. Sie kann Daten erstellen, die App verarbeitet und speichert sie. Die App ist also mit der Zahnbürste verbunden.

3. Die Zahnbürste wird im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (vertragliches Kriterium, § 327a Abs. 3 BGB).

Ja!

K und V haben einen Kaufvertrag über die Zahnbürste samt App geschlossen. Die Sache wird im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (§ 327a Abs. 3 BGB). Die Einbindung in einem Kaufvertrag wird im Zweifel vermutet (§ 327a Abs. 3 S. 2 BGB)

4. Die Zahnbürste kann ohne die App ihre Funktion nicht erfüllen (funktionales Kriterium, § 327a Abs. 3 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob eine Sache auch ohne das digitale Produkt ihre Funktion erfüllen kann, ist durch lebensnahe Auslegung zu ermitteln. Eine Zahnbürste kann auch ohne eine App ihre Hauptfunktion - das Reinigen der Zähne - erfüllen. Hierfür muss das Zahnputzverhalten nicht zwingend aufgezeichnet werden. Ob K die Zahnbürste nur wegen der App gekauft hat, spielt dabei keine Rolle.

5. Auf die App und die mit ihr verbundene Zahnbüste sind jeweils die §§ 327 ff. BGB anwendbar (§ 327a Abs. 2 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Da es sich nicht um eine Ware mit digitalen Elementen handelt, ergeben sich die anzuwendenden Vorschriften aus § 327a Abs. 2 S. 2 BGB. Dort ist bestimmt, dass bei einer Ware, die digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, die anwendbaren Normen aufgespalten werden. Für den digitalen Bestandteil sind die §§ 327 ff. BGB anwendbar. Für die Ware gelten die §§ 433 ff. BGB. Das bedeutet, dass sich die Behandlung der App nach §§ 327 ff. BGB richtet. Auf die Zahnbürste finden dagegen die Regelungen des Kaufrechts Anwendung.

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