Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)


Wann wird ein Fahrzeug „in Gebrauch genommen“ (§ 248b Abs. 1 StGB)?

Ein Ingebrauchnehmen liegt vor, wenn das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – in Bewegung gesetzt wird.

Dies kann auch ohne Ingangsetzen des Motors im Leerlauf geschehen. Die Nutzung als Schlafgelegenheit oder das Mitfahren als blinder Passagier genügt demnach nicht.

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