Rückgabepflicht, § 604 Abs. 1 BGB

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student E schafft es nicht mehr, die Ergänzungslieferungen einzusortieren. Er leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht bis zum 9.10.

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Einordnung des Falls

Rückgabepflicht, § 604 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben (§ 604 Abs. 1 BGB).

Ja!

Der Leihvertrag begründet neben den Pflichten des Verleihers auch Pflichten des Entleihers. Dazu gehört die Pflicht zur Rückgabe (§ 604 Abs. 1 BGB) mit Beendigung des Leihverhältnisses. Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich in der Regel um eine Bringschuld, d.h. der Entleiher hat die Sache dem Verleiher zu bringen. Die Beendigung kann sich aus Zeitablauf (§ 604 Abs. 1 BGB) oder Zweckerreichung (§ 604 Abs. 2 S. 1 BGB) ergeben. Anderenfalls setzt die Beendigung eine ordentliche Kündigung voraus (§ 604 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB). Obwohl Wortlaut und Systematik dies nicht eindeutig zum Ausdruck bringen, ist die Beendigung des Leihverhältnisses Voraussetzung des Rückgabeanspruchs des Verleihers.
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2. V kann von E nach dem 9.10. die Herausgabe des Habersacks verlangen (§ 604 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

V und E haben einen Leihvertrag über den Habersack bis zum 9.10. geschlossen. Mit Ablauf der bestimmten Leihzeit ist E zur Rückgabe verpflichtet.
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