Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Leihe, §§ 598ff. BGB
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 1 BGB
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student E schafft es nicht mehr, die Ergänzungslieferungen einzusortieren. Er leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht bis zum 9.10.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben (§ 604 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann von E nach dem 9.10. die Herausgabe des Habersacks verlangen (§ 604 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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