Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
Studentin S fragt ihre Freundin F, ob sie sich ein Kleid von F ausleihen dürfe. F willigt ein und gibt es ihr. Nach zwei Tagen möchte F das Kleid aber lieber selbst anziehen und fordert es von S zurück. Diese hat es allerdings an ihre Mitbewohnerin M weitergegeben.
§ 604 Abs. 2 S. 2 BGB
Nachbarin A leiht ihrem Nachbarn B eine Leiter, damit B seine Regenrinne säubern kann. Nachdem zwei Wochen verstrichen sind und B die Regenrinne hätte putzen können, verlangt A die Leiter zurück. B erwidert, er sei krank gewesen und benötige die Leiter deshalb noch.
Verwendungsersatz – Einführung
Enkel E leiht seinem Cousin C für das Sommersemester seinen Mini Cooper S, da E ihn in seiner Studienstadt Berlin eh nicht benötigt. Zu den Semesterferien gibt C ihm das Auto zurück, verlangt aber die während des Semesters angefallenen Benzinkosten ersetzt.
Verwendungsersatz nach § 601 Abs. 1 und 2 BGB sowie Rückgabepflicht nach § 604 Abs. 1 BGB
Da Oma O einsam ist und ihre Enkelin E neben der Uni kaum Zeit für ihren Papagei hat, leiht sie O den Vogel für drei Wochen. Nach drei Wochen verlangt E den Vogel zurück. O möchte aber zunächst Ersatz für die Fütterungskosten haben. Zudem verlangt sie die Tierarztkosten für eine Operation, die der Papagei unstrittig benötigt hatte.
Bsp aus Medicus/Lorenz
A einigt sich mit B, ihr Montag ein Rührgerät zu leihen, da B Plätzchen für den Weihnachtsmarkt backen und verkaufen will. Aufgrund leichter Fahrlässigkeit kann A der B das Rührgerät erst Dienstag verleihen, wodurch B einen Verlust von €100 macht. Als B das Gerät bei A dann am Dienstag abholen möchte, rutscht sie auf der vereisten Treppe der A aus und bricht sich ein Bein.
Abgrenzung der Leihe (§§ 598ff. BGB) zur Schenkung
Tochter T erbt das Haus ihrer Mutter. Zwei Monate darauf schließt sie ihrer Mutter zu Liebe einen Vertrag mit ihrer langjährigen Haushälterin H. Die beiden vereinbaren, dass H auf Lebenszeit unentgeltlich in zwei Zimmern des Hauses wohnen darf.
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB
Student E leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht. V teilt ihm mit, danach benötige sie das Gesetz für ihre mündliche Examensprüfung. E willigt ein.
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 1 BGB
Student E schafft es nicht mehr, die Ergänzungslieferungen einzusortieren. Er leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht bis zum 9.10.
Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB
Referendarin E leiht sich für die schriftlichen Prüfungen des zweiten Examens die neueste Ausgabe des Grüneberg von V. V möchte den Kommentar danach für ihre eigene mündliche Prüfung zurückhaben.