+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pechvogel P und die Werkstatt W haben sich darauf geeinigt, dass P seinen ausgebeulten Wagen am Montag abholen soll. P holt den Wagen nicht ab. Während der Wagen auf dem Parkplatz der Werkstatt steht, fährt ein Unbekannter beim Rangieren wieder die gleichen Beulen ins Fahrzeug.
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Einordnung des Falls
Gefahrübergang durch Annahmeverzug des Bestellers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bis zum Gefahrübergang trägt W die Leistungs- und Gegenleistungsgefahr.
Genau, so ist das!
Der Werkunternehmer trägt bis zur Abnahme die Leistungsgefahr und die Gegenleistungsgefahr (=Vergütungsgefahr) (vgl. § 644 Abs. 1 BGB). Mit „Gefahr“ i.S.d. § 644 Abs. 1 BGB ist zwar nur die Gegenleistungsgefahr gemeint. In den Fällen des § 644 Abs. 1 BGB geht aber auch die Leistungsgefahr auf den Besteller über, weil der Werkunternehmer dann erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB). W ist Werkunternehmer, weil er die Reparatur des Wagens und damit einen Erfolg schuldet.
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2. Die Gefahr ist durch Abnahme übergegangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes unter Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. P hat das Werk weder körperlich entgegen genommen noch gebilligt.
3. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr auf den Besteller über.
Ja!
Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB). Annahmeverzug bemisst sich nach den §§ 293ff. BGB.
4. P befand sich im Annahmeverzug.
Genau, so ist das!
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Der Schuldner muss die Leistung grundsätzlich tatsächlich anbieten (§ 294 BGB). Ein Angebot ist dann entbehrlich, wenn ein Termin vereinbart wurde (§ 296 S. 2 BGB). P ist Gläubiger der Werkleistung. P und W haben einen Abholtermin ausgemacht. P hat den Wagen nicht abgeholt und daher die angebotene Leistung nicht angenommen.
5. P muss die Vergütung bezahlen.
Ja, in der Tat!
Infolge des Annahmeverzugs ist die Vergütungsgefahr (=Gegenleistungsgefahr) auf P übergegangen (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Vergütungsgefahr (=Gegenleistungsgefahr) betrifft die Frage, ob beim Untergang der Leistung der Gläubiger die Gegenleistung dennoch erbringen muss oder der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung verliert. Weder P noch W haben die erneuten Beulen zu vertreten. Der Untergang des Werkes ist damit zufällig.
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