Gefahrübergang durch Annahmeverzug des Bestellers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pechvogel P und die Werkstatt W haben sich darauf geeinigt, dass P seinen ausgebeulten Wagen am Montag abholen soll. P holt den Wagen nicht ab. Während der Wagen auf dem Parkplatz der Werkstatt steht, fährt ein Unbekannter beim Rangieren wieder die gleichen Beulen ins Fahrzeug.
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Einordnung des Falls
Gefahrübergang durch Annahmeverzug des Bestellers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bis zum Gefahrübergang trägt W die Leistungs- und Gegenleistungsgefahr.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gefahr ist durch Abnahme übergegangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr auf den Besteller über.
Ja!
4. P befand sich im Annahmeverzug.
Genau, so ist das!
5. P muss die Vergütung bezahlen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
28.7.2023, 14:51:33
Ist die Entbehrlichkeit des Angebots bei einem Termin für die Abhandlung nicht eher § 296 S. 1 statt S. 2?