Gefahrübergang durch Annahmeverzug des Bestellers
1. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pechvogel P und die Werkstatt W haben sich darauf geeinigt, dass P seinen ausgebeulten Wagen am Montag abholen soll. P holt den Wagen nicht ab. Während der Wagen auf dem Parkplatz der Werkstatt steht, fährt ein Unbekannter beim Rangieren wieder die gleichen Beulen ins Fahrzeug.
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Einordnung des Falls
Gefahrübergang durch Annahmeverzug des Bestellers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bis zum Gefahrübergang trägt W die Leistungs- und Gegenleistungsgefahr.
Genau, so ist das!
2. Die Gefahr ist durch Abnahme übergegangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr auf den Besteller über.
Ja!
4. P befand sich im Annahmeverzug.
Genau, so ist das!
5. P muss die Vergütung bezahlen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
28.7.2023, 14:51:33
Ist die Entbehrlichkeit des Angebots bei einem Termin für die Abhandlung nicht eher § 296 S. 1 statt S. 2?