Annahme des Erbietens (§ 30 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter der <b>„Annahme des Erbietens“</b> ein Verbrechen zu begehen bzw. zu ihm anzustiften (§ 30 Abs. 2 StGB)?
Die Annahme des Erbietens ist die ernst gemeinte Erklärung, mit dem Angebot eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder einen Dritten zu einem Verbrechen anzustiften, einverstanden zu sein.