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Verjährung des Schadensersatzanspruches noch vor der Abnahme

einfach
schwer67 % lösen richtig
16. Juni 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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B beauftragt U 2018 mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Dieses soll U bis zum 30.09.2018 fertigstellen. Als B nach Baubeginn erhebliche Mängel am Rohbau entdeckt, begleicht B berechtigt die fällige Abschlagsrechnung nicht. U stellt daraufhin seinerseits die Arbeit ein. Erst 2023 tritt B vom Vertrag zurück und begehrt Schadensersatz.

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