Schutzgut der Hehlerei, § 259 StGB

Bei der Hehlerei handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Unter Strafe gestellt wird die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einvernehmliches Zusammenwirken zwischen dem Vortäter und dem Hehler (sogenannte Perpetuierungsfunktion). Die Hehlerei knüpft an eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat an und ist damit ein Anschlussdelikt. Die Vortat ist in der Klausur regelmäßig vorab und selbstständig zu prüfen.

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