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Veräußerung der Sache durch Kläger – Bösgläubigkeit des Erwerbers
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Veräußerung der Sache durch Kläger – Gutgläubigkeit des Erwerbers
K ist Eigentümer eines Mopeds. Er hat B auf Herausgabe des Mopeds verklagt (§ 985 BGB). Kurz darauf übereignet K das Moped seinem Gangkollegen G, der nichts von dem Prozess ahnt, und verlangt nun Leistung an G. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).

Aktivlegitimation des Klägers nach Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Beklagten
K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe eines E-Bikes (§ 985 BGB), das er diesem geliehen hatte. Kurz darauf übereignet und übergibt B das E-Bike an seine Cousine C. Diese weiß weder etwas von dem Prozess noch ahnt sie, dass B nicht Eigentümer des E-Bikes ist.