Zivilrecht > Zivilprozessrecht
►Gewillkürte Prozessstandschaft Jurafuchs-Fallbeispiel
S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.

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Abgabe einer Willenserklärung trotz vollstreckbaren Vergleichs
K und B haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen. Hiernach ist B verpflichtet der Grundbuchberichtigung zugunsten des K zuzustimmen. Dennoch erhebt K nun Klage gegen B auf Abgabe ebendieser Willenserklärung.

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Abtretung eines Zahlungsanspruchs an gutgläubigen Erwerber
K hat einen Zahlungsanspruch gegen B und erhebt diesbezüglich Klage. Kurz darauf tritt er den Anspruch an seinen Gläubiger G ab und verlangt Zahlung an diesen. G weiß nichts von dem Prozess. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).

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Veräußerung des Kaufgegenstandes durch beklagten Verkäufer
K und B haben einen Kaufvertrag über den gebrauchten Staubsauger des B geschlossen. Da B Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) verweigert, erhebt K Klage. Kurz darauf verkauft und übereignet B den Staubsauger jedoch an seinen Arbeitskollegen A.

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Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache
K hat B bei einem finanziellen Engpass mit Geld ausgeholfen. Als sich Bs Finanzen stabilisiert haben, gerät auch K in Geldnot. Da B sich weigert, seine Schulden zu begleichen, erhebt K Klage. Anschließend tritt er den Anspruch gegen B an seinen Gläubiger G ab, um diesen zu besänftigen.

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Unechte, eventuelle Klagehäufung
K ist sich sicher, dass Nachbar N Ks Rasenmäher vor einigen Wochen geklaut hat und seitdem verwendet. Er erhebt Klage. Im Hauptantrag verlangt er Herausgabe des Geräts (§ 985 BGB), hilfsweise, falls er damit durchdringt, Nutzungsersatz (§§ 990, 987 BGB). Der Hauptantrag hat Erfolg.

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Echte, eventuelle Klagehäufung
K hält den bei V gekauften Fernseher für mangelhaft und verlangt Nacherfüllung. Da V sich weigert, erhebt K Klage. Darin verlangt er Nacherfüllung und hilfsweise, falls er damit nicht durchdringt, Schadensersatz. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass eine Nacherfüllung unmöglich ist.

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Ursprüngliche, objektive, kumulative Klagehäufung 1
K wurde bei einem Autounfall verletzt, den B fahrlässig verursacht hat. Er verlangt nun klageweise von B den Ersatz der Heilbehandlungskosten (€1.000) und Schmerzensgeld (€1.000) beim örtlich zuständigen Amtsgericht.

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Beweislast für Zuständigkeit
K (wohnhaft in Kaiserslautern) verklagt B in München auf Zahlung von €3.000, da er davon ausgeht, dass B dort wohne. B bestreitet, dass sie in München wohnt. Die Adresse in München gehöre zur Wohnung ihrer Eltern. Sie selbst wohne aber in Passau.

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Überblicksfall - Gerichtszuständigkeit
Kerstin (K) veräußert Benno (B) am St. Johanner Markt in Saarbrücken ihren Klettergurt für €20. Da Benno trotz wiederholter Aufforderung den Kaufpreis nicht zahlen möchte, will K den Anspruch gerichtlich verfolgen. K und B wohnen in Saarbrücken und sind Deutsche.
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Rechtskräftiges Zug um Zug Urteil im Vorprozess
K hat bei B ein Auto zum Preis von €12.000 erworben. Aufgrund gravierender Mängel hat er B erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Autos verklagt. Nun klagt B im Rahmen der Rückabwicklung auf Übergabe und Übereignung des Autos.
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Gewillkürte Prozessstandschaft
S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.
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Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
Kläger K (Wohnsitz: Köln) und Beklagter B (Wohnsitz: Mainz) streiten über ein Grundstück in Frankfurt am Main. K behauptet, er sei der wahre Eigentümer und B stehe fälschlicherweise im Grundbuch (sog. Bucheigentümer). K verlangt Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).