Zivilrecht

Sachenrecht

Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

Anspruchsberechtigter Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB)

Anspruchsberechtigter Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB)


Definiere den Begriff des Anspruchsberechtigten des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB)!

Anspruchsberechtigter ist derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder dessen Recht durch eine nicht bestehende Belastung beeinträchtigt ist (= materielle Betroffenheit).

Beachte: Dies musst du nicht auswendig lernen. Ein Blick in den § 894 BGB genügt.

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