Hi @[whatlikeitshard](229876),
zunächst ist es wichtig, zwei Szenarien zu unterscheiden: Die erste Konstellation betrifft die Frage, wie lange eine Anfechtung grundsätzlich möglich ist. Die zweite Konstellation bezieht sich auf die Frage, was „
unverzüglich
“ nach tatsächlicher Kenntnis des Anfechtungsgrundes bedeutet.
Im ersten Szenario ist § 121 Abs. 2 BGB zu beachten. Hiernach erlischt ein Anfechtungsgrund endgültig, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anfechtungsgrundes, mit dem Ablauf der Ausschlussfrist von 10 Jahren. (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 121 Rn. 19, beck-online)
In der zweiten Konstellation erlangt der Erklärende innerhalb der 10-Jahres-Frist gemäß § 121 Abs. 1 BGB Kenntnis vom Anfechtungsgrund und möchte die Anfechtung erklären. Ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes muss die Erklärung
unverzüglich
, also ohne schuldhafte Verzögerung, erfolgen. Wie Du schon richtig erkannt hast, bedeutet das keineswegs „sofort“, sondern es erfolgt eine
Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien; es gibt also keine starre Frist. (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 121 Rn. 7, beck-online)
Ein meiner Ansicht nach wichtiger Hinweis für die Klausur ist, dass Du bei einem Verstreichen von 2 Wochen sehr aufmerksam wirst. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Anfechtung ohne „besondere Umstände“ nach diesem Zeitraum nicht mehr
unverzüglich
ist. (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 121 Rn. 7, beck-online)
Entsprechend ist das eine relativ dankbare Problematik in der Klausur, da Du Dich mit einer vernünftigen Argumentation gegebenenfalls auch weit aus dem Fenster lehnen kannst.