Einseitiges Rechtsgeschäft (Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB)


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V will K einen gebrauchten Skoda Fabia für €11.000 anbieten. In der E-Mail an K verschreibt sich V und verlangt €10.000. K nimmt dieses Angebot an. Nach Aufdeckung des Irrtums erklärt V gegenüber K die Anfechtung des Angebots wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Einordnung des Falls

Einseitiges Rechtsgeschäft (Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungserklärung des V gegenüber K (§ 143 Abs. 1, 2 BGB) ist eine Willenserklärung.

Ja!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Mit der Anfechtungserklärung zielt V auf die Beseitigung des Kaufvertrags und damit den Eintritt der Rechtsfolge der Anfechtung ab. Nach § 142 Abs. 1 BGB wirkt die Anfechtung ex tunc: Das Rechtsgeschäft ist als von Anfang an nichtig anzusehen. Wird – wie hier – eine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung angefochten, ist zwar genau genommen nur diese Erklärung gem. § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig. Durch den Wegfall der angefochtenen Willenserklärung ist aber auch der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen.

2. Auf die Erklärung der Anfechtung sind die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) anwendbar.

Genau, so ist das!

Das BGB enthält in Buch 1 (Allgemeiner Teil, §§ 1-240 BGB) Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte, §§ 104-185 BGB) spezielle Regeln für Willenserklärungen. Die Anfechtungserklärung ist eine Willenserklärung. Diese Vorschriften sind direkt anwendbar.

3. Die Erklärung der Anfechtung (§ 143 Abs. 1, 2 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird wirksam, ohne dass K sie annehmen müsste.

Ja, in der Tat!

Von den Beteiligten her lassen sich die Rechtsgeschäfte in einseitige und mehrseitige unterteilen. Für die Einordnung als einseitiges Rechtsgeschäft ist entscheidend, dass sich nicht Willenserklärungen verschiedener Willensrichtungen gegenüberstehen. Die Erklärung der Anfechtung erfolgt durch eine Willenserklärung des Anfechtenden gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 1 BGB) und ist somit ein einseitiges Rechtsgeschäft. Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der Vertragspartner (K) (§ 143 Abs. 2 BGB). Als empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs beim Empfänger (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), d.h. bei K.

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