Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO
Was besagt der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO)?
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff darf dem Urteil zugrunde gelegt werden.
Hierin kommen die die Hauptverhandlung tragenden Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens zum Ausdruck, die das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sichern.