Strafrecht

Strafprozessrecht

Vorverfahren / Ermittlungsverfahren

Notwendigkeit und Bedeutung eines Anfangsverdachts

Notwendigkeit und Bedeutung eines Anfangsverdachts

16. Februar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Referendarin R bekommt von ihrer Ausbilderin in der Strafstation eine Akte. Sie wolle eine Durchsuchung beantragen und R solle deshalb prüfen, ob ein „Anfangsverdacht“ vorliege. R hat einige Fragen und wendet sich an Dich. Welche beiden Aussagen kannst Du zu dem Thema treffen?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Notwendigkeit und Bedeutung eines Anfangsverdachts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob ein Anfangsverdacht besteht, ist an verschiedenen Stellen der StPO von Bedeutung. Kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, wenn ein Anfangsverdacht besteht (siehe §§ 170 Abs. 2, 203 StPO)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Es gibt in der StPO verschiedene Verdachtsgrade, die Du kennen und unterscheiden musst. Insbesondere musst Du den Anfangsverdacht von einem hinreichenden Tatverdacht unterscheiden. Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten (§ 170 Abs. 2 StPO). Genügend Anlass gibt es dann, wenn das Gericht auch das Hauptverfahren eröffnen würde. Dies ist widerum dann der Fall, wenn der Angeschuldigte (§ 157 StPO) einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung nach dem Abschluss der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich erscheint.
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2. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung des Verdächtigen überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Anfangsverdacht besteht bereits, wenn Tatsachen vorliegen, die es nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Reine Vermutungen reichen hier nicht aus. Der Anfangsverdacht ist damit der niedrigste Verdachtsgrad der StPO. Ein strengerer Maßstab ist der hinreichende Tatverdacht, der für die Anklageerhebung nötig ist (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO). Er liegt vor, wenn eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheint. Liegt ein Anfangsverdacht vor, müssen die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich ermitteln und die Straftat auch verfolgen (Legalitätsprinzip, §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 S. 1 StPO). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Strafverfolgung ohne Ansehen der Person und willkürfrei erfolgt. Den Legalitätsgrundsatz und seine Einschränkbarkeit findest Du hier .

3. Rs Ausbilderin will eine Durchsuchung (§ 102 Abs. 1 StPO) anordnen. Könnte sie das auch, wenn ein Anfangsverdacht fehlen würde?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemeinsam ist dem Großteil der Ermittlungs- bzw. Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten, dass ein Anfangsverdacht gegen ihn vorliegen muss (z.B. §§ 102 Abs. 1, 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO). Dies stellt sicher, dass die von den Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Grundrechtseingriffe einen legitimen Zweck haben. Der Anfangsverdacht ist hier deshalb immer dein erster Prüfungspunkt. Achtung: Einige Maßnahmen verlangen einen höheren Verdachtsgrad, so etwa die Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht, § 112 Abs. 1 StPO). Hier solltest Du erstmal einen ersten Überblick zum Thema Anfangsverdacht bekommen. Wir schauen uns die verschiedenen Verdachtsgrade später noch genauer an!
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