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Strafbarkeit bei neutralen Handlungen als Beihilfe
Sachverhalt
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Kausalität der Beihilfehandlung
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Neutrale Handlung – Verkauf an erkennbar Tatgeneigten
L ist Inhaber eines Geschäfts für Küchenwaren. Er bemerkt eine heftige Schlägerei zwischen I und M vor seinem Geschäft. Wutentbrannt stürmt I in den Laden und verlangt „sofort ein großes Messer“. L verkauft ihm das Messer. I sticht M damit ins Bein.