Kausalität der Beihilfehandlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will Diamanten aus einem Museum stehlen. Dafür leiht er sich von B deren professionelles Einbruchswerkzeug. Am Tag der Tat entscheidet sich A spontan doch dafür, nur seinen eigenen Hammer mitzunehmen. Mit diesem schlägt er die Vitrine ein und entnimmt die Diamanten.
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Einordnung des Falls
Kausalität der Beihilfehandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, indem er die Diamanten aus dem Museum entwendet hat (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B könnte sich wegen Beihilfe zum Diebstahl strafbar gemacht haben, indem sie A ihr Einbruchswerkzeug für die Tat lieh (§§ 242 Abs. 1, 27 StGB).
Genau, so ist das!
3. War die Hilfe durch B kausal für den Diebstahl des A?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Tatbeitrag des Gehilfen muss unstrittig kausal für die Haupttat sein, damit ein Hilfeleisten iSd § 27 StGB vorliegt.
Nein!
5. Nach der Kausalitätstheorie der herrschenden Lehre hat B Hilfe geleistet (§ 27 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Nach der Risikoerhöhungslehre hat B Hilfe geleistet (§ 27 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
7. Nach der Förderungstheorie des BGH hat B Hilfe geleistet (§ 27 StGB).
Ja!
8. Weil die Theorien im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid nötig.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp M.
21.1.2024, 21:00:42
was spricht dafür, die Kausalität in der Förderungstheorie des BGH als nicht zwingend notwendig anzusehen? m.a.W.: was wären Argumente im Streitentscheid für diese Theorie?
Philipp M.
21.1.2024, 21:02:09
PS: ja, hab selber gemerk das es bei der letzten Frage in der Erklärung steht 😂