Kausalität der Beihilfehandlung
2. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will Diamanten aus einem Museum stehlen. Dafür leiht er sich von B deren professionelles Einbruchswerkzeug. Am Tag der Tat entscheidet sich A spontan doch dafür, nur seinen eigenen Hammer mitzunehmen. Mit diesem schlägt er die Vitrine ein und entnimmt die Diamanten.
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Einordnung des Falls
Kausalität der Beihilfehandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, indem er die Diamanten aus dem Museum entwendet hat (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B könnte sich wegen Beihilfe zum Diebstahl strafbar gemacht haben, indem sie A ihr Einbruchswerkzeug für die Tat lieh (§§ 242 Abs. 1, 27 StGB).
Genau, so ist das!
3. War die Hilfe durch B kausal für den Diebstahl des A?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Tatbeitrag des Gehilfen muss unstrittig kausal für die Haupttat sein, damit ein Hilfeleisten iSd § 27 StGB vorliegt.
Nein!
5. Nach der Kausalitätstheorie der herrschenden Lehre hat B Hilfe geleistet (§ 27 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Nach der Risikoerhöhungslehre hat B Hilfe geleistet (§ 27 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
7. Nach der Förderungstheorie des BGH hat B Hilfe geleistet (§ 27 StGB).
Ja!
8. Weil die Theorien im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid nötig.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp M.
21.1.2024, 21:00:42
was spricht dafür, die Kausalität in der Förderungstheorie des BGH als nicht zwingend notwendig anzusehen? m.a.W.: was wären Argumente im Streitentscheid für diese Theorie?

Philipp M.
21.1.2024, 21:02:09
PS: ja, hab selber gemerk das es bei der letzten Frage in der Erklärung steht 😂

LS2024
6.1.2025, 12:39:20
Aus der Subsumtion unter die
Risikoerhöhungslehreentnehme ich, dass die Frage, ob ein Beitrag die Erfolgswahrscheinlichkeit erhöht hat in der Rückschau und unter Annahme des tatsächlichen Tatgeschehens beantwortet wird, richtig? Denn würde man im Zeitpunkt vor der Tatbegehung fragen, ob ein besseres Werkzeug die Erfolgswahrscheinlichkeit erhöht, so müsste man das wohl bejahen. Bzw. wenn man auch den hypothetischen Fall, dass der D das Werkzeug mitnimmt berücksichtigt, dann wäre ja auch dadurch die Erfolgswahrscheinlichkeit erhöht.

LS2024
6.1.2025, 12:44:51
Ah ja: “Ausreichend hierfür sei jedoch, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt modifiziert werde…” Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 11.A. 2023, §42 RdNr. 10

Anna-Lena.2002
7.2.2025, 19:01:05
Kann man die Theorien nicht ohnehin dahinstehen lassen, wenn man in dem Verhalten des Gehilfen nicht zumindest eine
psychische Beihilfezugleich sieht?
Sophia
6.3.2025, 23:30:32
Sicherlich ein praktischer Ansatz, aber leider ist die Juristerei nicht immer praktisch 😅 Also rein aus klausurtaktischer Sicht sollte man trotzdem darauf eingehen, um dem Korrektor zu zeigen, dass man es weiß.