Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B tut dies, weil er T helfen will.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Neutrale Handlungen - kein deliktischer Sinnbezug
S schuldet G € 400 aus einem Werkvertrag. Er begleicht die fällige Forderung. S geht dabei davon aus, dass G das Geld nutzen wird, um illegale Drogen zu kaufen. So geschieht es auch.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Neutrale Handlungen
K geht zu ihrer Bank und verlangt, dass die Bankangestellte B Geld über einen anonymen Kapitaltransfer ins Ausland überweist. B erkennt, dass K so Steuern hinterziehen will. Sie nimmt die Überweisung dennoch vor.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
Gauner G fragt L, ob er dessen Revolver haben dürfe, um demnächst vielleicht „ein Ding zu drehen”. L geht davon aus, dass G etwas stehlen oder rauben will und leiht ihm die Waffe. Wo und wann die Tat geschehen soll, weiß L nicht. Tatsächlich begeht G einen Diebstahl mit Waffen.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Aufstiftung 1
Der stadtbekannte Ganove T will den O verprügeln, da dieser seine Schulden nicht beglichen hat. T bespricht seinen Plan mit seiner guten Freundin A. Diese empfiehlt dem T einen Schlagring zu verwenden. Daraufhin verprügelt T den O unter Verwendung des Schlagrings. O erleidet schwere Knochenbrüche.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Heimliche Abkehr vom gemeinsamen Tatplan
M1 und M2 begehen einen Überfall in der Weise, dass M2 den O körperlich in Schach hält, während M1 in der Wohnung des O nach Geld sucht. Dort nimmt er Bargeld an sich. Danach spiegelt er dem M2 aber vor, nichts gefunden zu haben, da er die Beute für sich behalten will.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn 2
M2, der Praktikant bei einer Bank ist, verrät M1 eine Code-Zahl, fertigt eine Skizze und erklärt, wann und wie M1 die Bank überfallen kann. Wie verabredet erbeutet M1 durch besonders schweren Raub Bargeld. M2 bekommt keinen Beuteanteil, da er am Tag vor der Tat erklärt hatte, er wolle damit nichts mehr zu tun haben.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn
M2 besorgt Waffen und plant minutiös einen Banküberfall, den er mit M1 begehen will. Da ihm auf dem Weg Bedenken kommen, unternimmt er erfolglos einen verbalen Versuch M1 umzustimmen. M1 erbeutet daher ohne M2 durch besonders schwere räuberische Erpressung Bargeld, wovon M2 einen Anteil bekommt.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Verfolger-Fall
M1 und M2 flüchten nach einem versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl. Da M1 den hinter ihm laufenden M2 für einen Verfolger hält, schießt er mit Tötungsvorsatz auf ihn. Er trifft M2 in den Oberarm. Vorher hatten M1 und M2 verabredet, notfalls Verfolger zu erschießen, um ihre Entdeckung zu verhindern.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Vermeintliche Mittäterschaft
M2 will die Eheleute E ausrauben. Er bittet M1 mitzumachen. Sie verabreden, dass M1 an der Tür klingelt und E1 überwältigt. Dann soll M2 rein stürmen und E2 fesseln, so dass sie ungestört nach Geld suchen können. Als M1 klingelt, wird M2 von der Polizei verhaftet. M1 hatte nämlich nur zum Schein zugesagt und die Polizei informiert.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
M1 will die Kuh des O stehlen, welche ihn aber per Huftritt in die Flucht schlägt. M2 ist am Tatort nicht anwesend. Doch von ihm stammte der penibel durchdachte Plan und das Transportfahrzeug. Auch hätte er die Kuh später veräußert und die Hälfte des Beuteerlöses bekommen.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Kein Mittäterexzess
M1 und M2 überfallen O. Sie hoffen, den Widerstand des O ohne erhebliche Gewaltanwendung überwinden zu können. Während M1 den O festhält, durchsucht M2 dessen Rucksack. Da O sich von Beginn an heftig wehrt, misshandelt M1 den O körperlich schwer. Erst als M2 eine Geldbörse findet, flüchten sie.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Mittäterschaft durch bloße Tatortanwesenheit?
M1 und M2 werden per Haftbefehl gesucht. Sie vereinbaren, sich notfalls den Weg freizuschießen, auch wenn dabei Polizisten sterben. Als sie in eine Kontrolle geraten, erschießt M1 vorsätzlich den Polizisten O. M2 hebt nach dem ersten, noch nicht tödlichen Schuss, die Arme und lässt sich auf den Boden sinken.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Mittäterschaft durch Mitwirkung im Vorbereitungsstadium
M1 stiehlt die Kuh des O. M2 ist zwar am Tatort nicht anwesend, von ihm stammt aber der penibel durchdachte Plan. Auch stellt er dem M1 ein Transportfahrzeug zur Verfügung und veräußert später die Kuh. Der Beuteerlös wird gleichmäßig geteilt.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
"Täter hinter dem Täter" 1 – Vermeidbarer Verbotsirrtum beim Werkzeug
H bringt den leichtgläubigen Polizeibeamten T dazu, an die Existenz des „Katzenkönigs“ zu glauben. Dieser würde Millionen von Menschen vernichten, wenn ihm nicht ein Menschenopfer dargeboten werde. Daher verübt T – wie von H geplant - ein Messerattentat auf die O und tötet sie.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Deliktisches Minus auf Ebene der Rechtswidrigkeit
T bezichtigt seinen Feind F zu Unrecht einer Straftat. Auf Grund der vorsätzlichen Falschaussage des T ist der Richter R von der Schuld des F überzeugt und verurteilt diesen – wie von T gewollt – zu einer Freiheitsstrafe.