Was muss der Anstifter tun, um eine Gefahr <b>„abzuwenden“</b>, die von seiner Anstiftung ausgeht (§ 31 Abs. 1 StGB)?

Ein Abwenden der Tat setzt voraus, dass der Anstifter für das Unterbleiben der Tat kausal wird bzw ihm selbiges nach den Beteiligungsregeln zugerechnet werden kann.

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