Abwenden der Gefahr (§ 31 Abs. 1 StGB)
Was muss der Anstifter tun, um eine Gefahr <b>„abzuwenden“</b>, die von seiner Anstiftung ausgeht (§ 31 Abs. 1 StGB)?
Ein Abwenden der Tat setzt voraus, dass der Anstifter für das Unterbleiben der Tat kausal wird bzw ihm selbiges nach den Beteiligungsregeln zugerechnet werden kann.