Wann ist ein Versuch <b>„fehlgeschlagen“</b> (§ 24 StGB)?

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter tatsächlich erkennt oder irrig annimmt, dass der Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung ohne zeitliche Zäsur und mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist

Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, ist mithin rein subjektiv aus Sicht des Täters zu bestimmen. Bei mehraktigen Geschehen ist bezüglich des Zeitpunkts zu differenzieren: Bilden die Einzelakte ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, ist nach herrschender Meinung auf das Gesamtgeschehen abzustellen. Ansonsten ist das Vorstellunsgbild des Täters nach jedem Einzelakt maßgeblich.

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