Rohes Misshandeln (§ 225 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Rohes Misshandeln“ (§ 225 Abs. 1 StGB):
Rohes Misshandeln setzt eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung voraus
Definiere den Begriff „Rohes Misshandeln“ (§ 225 Abs. 1 StGB):
Rohes Misshandeln setzt eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung voraus
ri
13.8.2021, 22:21:39
Ist dann die Misshandlung im obj. TB zu prüfen und „roh“ im subjektiven?
Lukas_Mengestu
18.11.2021, 11:07:21
Hallo ri, in der Tat enthält "rohes Misshandeln" zwei Elemente. Auf objektiver Seite kann man die Erheblichkeit der Misshandlung nennen und im subjektiven Tatbestand die Gefühllosigkeit behandeln (vgl. Hardtung, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 225 RdNr. 17 ff.; 27). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team