Strafrecht
Strafprozessrecht
Die Verfahrensbeteiligten
Verteidiger 1 – Wahrheits-, Fürsprache- und Verschwiegenheitspflicht
Verteidiger 1 – Wahrheits-, Fürsprache- und Verschwiegenheitspflicht
18. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wird wegen Totschlags angeklagt. Er trifft sich mit dem Verteidiger V, beginnt das Gespräch mit den Worten: „Ich hab Mist gebaut.“ und erzählt V jedes Detail von der begangenen Tat. In der Hauptverhandlung sagt ein vom Gericht geladener Zeuge zur Überraschung des V falsch aus und verschafft dem T ein Alibi. Das Gericht gibt zu erkennen, dass es seine Zweifel an der Schuld des T nicht überwinden kann.
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Einordnung des Falls
Verteidiger 1 – Wahrheits-, Fürsprache- und Verschwiegenheitspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V muss im Strafverfahren die Wahrheit sagen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V muss wegen seiner Wahrheitspflicht in der Hauptverhandlung eine Verurteilung des T beantragen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. V muss in der Hauptverhandlung nicht von sich aus den wahren Sachverhalt vortragen.
Ja, in der Tat!
4. V muss intervenieren, wenn der Zeuge T ein falsches Alibi verschafft.
Nein!
5. V dürfte selbst keinen Zeugen benennen, von dem er weiß, dass er dem Angeklagten ein falsches Alibi verschaffen wird.
Genau, so ist das!
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