Sachliche Zuständigkeit Strafrichter II/Strafgewalt


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verprügelt in Hamburg den O. Die Staatsanwältin klagt den T beim Strafrichter am AG Hamburg an, weil sie eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten erwartet. Erst während der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass der T einen Baseballschläger verwendet hat und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verhängen ist.

Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit Strafrichter II/Strafgewalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anklage ist beim AG Hamburg zu erheben.

Genau, so ist das!

Erstinstanzlich ist grundsätzlich das AG zuständig (§ 24 GVG, Allzuständigkeit), solange die Straferwartung bei maximal vier Jahren liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das LG ist grundsätzlich erst dann sachlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder es sich um eine Tat aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 S. 1 GVG handelt („Kapitaldelikte“). Die Straferwartung liegt nicht bei über vier Jahren und die (gefährliche Körperverletzung) ist keine Katalogtat.

2. Als Spruchkörper ist der Strafrichter zuständig.

Ja, in der Tat!

Beim AG kommt eine Anklage vor dem Strafrichter oder vor dem Schöffengericht in Betracht. Die Abgrenzung richtet sich nach § 25 GVG. Danach ist der Strafrichter immer dann zuständig, wenn es sich um ein Vergehen (vgl. § 12 Abs. 2 StGB) handelt und eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bei Anklageerhebung nicht zu erwarten ist. Die (gefährliche) Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB ist ein Vergehen, da die Mindeststrafe bei unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Die Straferwartung lag mit 18 Monaten bei Anklageerhebung nicht bei mehr als zwei Jahren.

3. Der Strafrichter kann T zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilen.

Ja!

Der Strafrichter ist sachlich zuständig, wenn es sich um ein Vergehen handelt und die Straferwartung nicht über zwei Jahren liegt (§ 25 GVG). Aus § 24 Abs. 2 GVG ergibt sich jedoch, dass das Amtsgericht über eine Strafgewalt von bis zu vier Jahren verfügt („Strafbann“). Der Strafbann gilt unabhängig vom Spruchkörper, sodass auch der Strafrichter bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe verhängen darf. Eine Verweisung an das Schöffengericht kommt daher nicht in Betracht, wenn sich (wie hier) erst in der Hauptverhandlung die Prognose der Strafhöhe nach § 25 Nr. 2 GVG als nicht ausreichend herausstellt. Erst wenn die zu verhängende Strafe die Strafgewalt des Gerichts übersteigt, muss das Gericht die Sache an das Landgericht, das bei Freiheitsstrafen von über vier Jahren zuständig ist (§ 74 Abs. 1 S. 2 GVG; hier: große Strafkammer nach § 76 Abs. 1 S.1 GVG), verweisen (§ 270 StPO).

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TJU

Tr(u)mpeltier junior

26.11.2020, 17:59:07

Hier könnte man für das Verständnis vllt noch hinzufügen, dass der Strafrichter bei Eröffnung des Verfahrens durchaus seine Zuständigkeit prüft, es liegt also nicht im Ermessen der StA wo das Verfahren eröffnet wurde. Nur wenn - wie hier - zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, dass eine höhere straferwartung in Betracht kommt (zB wegen Änderung der Tatsachen in der HV), kann der Strafrichter bis zu 4 Jahre Freiheitsstrafe verhängen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.11.2020, 14:04:36

Hallo TJ, danke für den Kommentar, wir stellen jetzt explizit auf den Zeitpunkt der Anklageerhebung ab, um das klarzustellen.

iudexaquo

iudexaquo

22.10.2022, 06:30:26

Wie genau ist das zu verstehen, dass das Gericht die Sache dann an das LG verweist? Führt das LG das Verfahren dann einfach weiter oder fängt es komplett von vorne an? (das letzte halte ich aber tatsächlich für eher unwahrscheinlich)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.10.2022, 09:39:06

Hallo Demet, im Strafprozess gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz, d.h. das Gericht muss sich im Rahmen der Hauptverhandlung einen unmittelbaren EIndruck vom Tatgeschehen machen (§ 261 StPO). Eine "Übernahme" des bisherigen Verfahrensstandes stünde damit im Widerspruch, d.h. bei einer Verweisung an das LG muss tatsächlich die Hauptverhandlung inklusive Beweisaufnahme neu durchgeführt werden. Gleiches gilt übrigens auch bei der Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision, wenn der BGH die getroffenen Feststellungen aufhebt (§ 353 Abs. 2 StPO). Gerade bei länger andauernden Prozessen ist dies natürlich mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Eine Verweisung soll letztlich deswegen auch nicht leichtfertig ausgesprochen werden. Wegen unzureichender

Strafgewalt

des AG (§ 24 Abs. 2 GVG) darf an das Landgericht vielmehr erst verwiesen werden, wenn die Verhandlung so weit geführt ist, dass der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung so weit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner

Strafgewalt

als ausreichend erscheinen lassen (KK-StPO/Greger, 8. Aufl. 2019, StPO § 270 Rn. 11). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

30.4.2023, 09:57:42

Also gibt es keine Situation, in der der Strafrichter sich wegen neuer Erkenntnisse in der HV zu einem Schöffengericht upgraded? :D

DominickKantor

DominickKantor

5.10.2023, 08:01:50

Genau :)

TI

Timurso

9.4.2024, 06:58:38

Doch, nämlich wenn sich das abzuurteilende Delikt vom Vergehen zum Verbrechen wandelt.

KI

Kinginthenorth2

11.11.2023, 11:40:43

Ich finde die Aufgabe missverständlich. Der Aufgabentext bezieht sich auf das Hauptverfahren und die Fragen beginnen dann mit der Entscheidung über das zuständige Gericht. Vorschlag: Zwei Aufgaben, bei der sich eine mit der Zuständigkeit und die zweite dann mit dem Strafbann beschäftigt.


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