Sachliche Zuständigkeit LG bei Vergehen


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T zündet auf den Kölner Ringen jahrelang dutzendweise Porsches an. Die Staatsanwältin S erwartet eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit LG bei Vergehen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S muss bei dem AG Köln Anklage erheben.

Nein!

Erstinstanzlich ist grundsätzlich das AG zuständig (§ 24 GVG, Allzuständigkeit), solange die Straferwartung bei maximal vier Jahren liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das LG ist grundsätzlich erst dann sachlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder es sich um eine Tat aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 S. 1 GVG handelt („Kapitaldelikte“). Hier wird eine Freiheitsstrafe von mehr als vier, nämlich fünf Jahren erwartet.

2. Beim LG Köln ist als Spruchkörper die einfache große Strafkammer zuständig.

Genau, so ist das!

Am LG ist erstinstanzlich grundsätzlich die einfache große Strafkammer zuständig (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG). Die große Strafkammer als Schwurgericht ist dagegen zuständig, wenn es sich um eine Katalogtat handelt (§ 74 Abs. 2 S. 1 GVG). Der Unterschied liegt (neben dem historisch bedingten Namen) in der Besetzung: die große Strafkammer ist grundsätzlich nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 S. 4 GVG) besetzt, während das Schwurgericht immer eine Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen hat (§ 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GVG). Bei der Brandstiftung handelt es sich nicht um eine Katalogtat.

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Jakob G.

Jakob G.

19.7.2022, 21:52:16

Hinsichtlich der Kapitaldelikte des § 74 II GVG hat mein Prof die Faustformel ausgegeben, dass in der Regel eine Person gestorben sein muss (außer Nr. 16 I, II und 18).

AN

Anne

10.7.2024, 13:34:18

Wieso wird hier auf § 76 Abs. 1 S. 1 GVG abgestellt? Dieser regelt die große Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen. Nach § 76 Abs. 2 S. 3 GVG wird eine Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen beschlossen, wenn die Kammer als Schwurgericht tätig wird. Aus dem Umkehrschluss des § 76 Abs. 2 S. 4 GVG ergibt sich, dass die Strafkammern, in den Fällen, in denen kein Kapitaldelikt nach § 74 Abs. 2 GVG vorliegt, in einer Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen entscheidet. Habe ich einen grundlegenden Denkfehler?


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