Strafrecht

Strafprozessrecht

Zuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit LG bei Vergehen

Sachliche Zuständigkeit LG bei Vergehen

4. Juli 2025

13 Kommentare

4,8(14.548 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet auf den Kölner Ringen jahrelang dutzendweise Porsches an. Die Staatsanwältin S erwartet eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit LG bei Vergehen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S muss bei dem AG Köln Anklage erheben.

Nein!

Erstinstanzlich ist grundsätzlich das AG zuständig (§ 24 GVG, Allzuständigkeit), solange die Straferwartung bei maximal vier Jahren liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das LG ist grundsätzlich erst dann sachlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder es sich um eine Tat aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 S. 1 GVG handelt („Kapitaldelikte“). Hier wird eine Freiheitsstrafe von mehr als vier, nämlich fünf Jahren erwartet.
Strafrecht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Strafrecht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Beim LG Köln ist als Spruchkörper die einfache große Strafkammer zuständig.

Genau, so ist das!

Am LG ist erstinstanzlich grundsätzlich die einfache große Strafkammer zuständig (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG). Die große Strafkammer als Schwurgericht ist dagegen zuständig, wenn es sich um eine Katalogtat handelt (§ 74 Abs. 2 S. 1 GVG). Der Unterschied liegt (neben dem historisch bedingten Namen) in der Besetzung: die große Strafkammer ist grundsätzlich nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 S. 4 GVG) besetzt, während das Schwurgericht immer eine Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen hat (§ 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GVG). Bei der Brandstiftung handelt es sich nicht um eine Katalogtat.
Dein digitaler Tutor für Jura
Strafrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob G.

Jakob G.

19.7.2022, 21:52:16

Hinsichtlich der Kapitaldelikte des § 74 II GVG hat mein Prof die Faustformel ausgegeben, dass in der Regel eine Person gestorben sein muss (außer Nr. 16 I, II und 18).

AN

Anne

10.7.2024, 13:34:18

Wieso wird hier auf § 76 Abs. 1 S. 1 GVG abgestellt? Dieser regelt die große Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen. Nach § 76 Abs. 2 S. 3 GVG wird eine Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen beschlossen, wenn die Kammer als

Schwurgericht

tätig wird. Aus dem Umkehrschluss des § 76 Abs. 2 S. 4 GVG ergibt sich, dass die Strafkammern, in den Fällen, in denen kein Kapitaldelikt nach § 74 Abs. 2 GVG vorliegt, in einer Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen entscheidet. Habe ich einen grundlegenden Denkfehler?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Strafrecht-Wissen testen