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Zuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit LG bei Vergehen

Sachliche Zuständigkeit LG bei Vergehen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet auf den Kölner Ringen jahrelang dutzendweise Porsches an. Die Staatsanwältin S erwartet eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit LG bei Vergehen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S muss bei dem AG Köln Anklage erheben.

Nein!

Erstinstanzlich ist grundsätzlich das AG zuständig (§ 24 GVG, Allzuständigkeit), solange die Straferwartung bei maximal vier Jahren liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das LG ist grundsätzlich erst dann sachlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder es sich um eine Tat aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 S. 1 GVG handelt („Kapitaldelikte“). Hier wird eine Freiheitsstrafe von mehr als vier, nämlich fünf Jahren erwartet.
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2. Beim LG Köln ist als Spruchkörper die einfache große Strafkammer zuständig.

Genau, so ist das!

Am LG ist erstinstanzlich grundsätzlich die einfache große Strafkammer zuständig (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG). Die große Strafkammer als Schwurgericht ist dagegen zuständig, wenn es sich um eine Katalogtat handelt (§ 74 Abs. 2 S. 1 GVG). Der Unterschied liegt (neben dem historisch bedingten Namen) in der Besetzung: die große Strafkammer ist grundsätzlich nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 S. 4 GVG) besetzt, während das Schwurgericht immer eine Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen hat (§ 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GVG). Bei der Brandstiftung handelt es sich nicht um eine Katalogtat.
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