Strafrecht > Strafprozessrecht
Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug
T fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein einziehen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.
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Einstellung nach § 170 II
Staatsanwältin S ermittelt gegen T wegen Brandstiftung. Weil T die Tat nicht nachgewiesen werden kann, stellt S das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Woche später meldet sich Zeuge Z, der umfangreiche Beweise für die Täterschaft des T liefert.