Sachliche Zuständigkeit Schöffengericht bei Verbrechen


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T raubt den O am Brandenburger Tor aus. Die Staatsanwältin S erwartet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit Schöffengericht bei Verbrechen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann bei dem AG Tiergarten Anklage erheben.

Genau, so ist das!

Erstinstanzlich ist grundsätzlich das AG sachlich zuständig (§ 24 GVG, Allzuständigkeit), solange die Straferwartung bei maximal vier Jahren liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das LG ist grundsätzlich erst dann sachlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder es sich um eine Tat aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 S. 1 GVG handelt („Kapitaldelikte“). Die Straferwartung liegt nicht bei mehr als vier Jahren und der Raub ist keine Katalogtat. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 7 StPO. Danach wäre das AG Berlin-Mitte zuständig, da der Tatort in dessen Bereich liegt. Im Zuständigkeitsbereich des Kammergerichts Berlin sind indessen sämtliche Strafsachen beim AG Tiergarten konzentriert (§ 1 Abs. 1 ZuwV).

2. Als Spruchkörper ist der Strafrichter zuständig.

Nein, das trifft nicht zu!

Beim AG kommt eine Anklage vor dem Strafrichter oder vor dem Schöffengericht in Betracht. Die Abgrenzung richtet sich nach § 25 GVG. Danach ist der Strafrichter immer dann zuständig, wenn es sich um ein Vergehen (vgl. § 12 Abs. 2 StGB) handelt und eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahre nicht zu erwarten ist. Besetzt ist das Schöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 29 GVG). Zwar beträgt die erwartete Freiheitsstrafe weniger als zwei Jahre, allerdings ist der Raub ein Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB), sodass das Schöffengericht gem. §§ 25, 28 GVG zuständig ist.

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BL

Blotgrim

4.11.2022, 10:00:30

Also ich finde die Frage mit dem AG Tiergarten und dem Verweis auf das Gericht Berlin-Mitte etwas verwirrend und unnötig. Als Nicht-Berliner weiß ich nicht ob das Brandenburger im Zuständigkeitsbereich des AG Tiergarten liegen könnte usw. Ich würde es entweder allgemeiner, da die örtliche Zuständigkeit ja hier nicht der Schwerpunkt der Aufgabe ist Lg

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.11.2022, 10:15:01

Hallo Blotgrim, als nicht Berliner verständlich, dass einen diese Aufgabe auf den ersten Blick etwas verwirrt. Vorliegend geht es zum Einen natürlich darum, dass man die Kuriosität aus Berlin kennenlernt, dass alle Strafsachen einem AG als Eingangsinstanz zugewiesen wurden. Zudem ist es natürlich nicht unerheblich, von der Möglichkeit Kenntnis zu nehmen, dass per Verweisungsordnung die örtliche Zuständigkeit modifiziert werden kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Devlin

Devlin

4.11.2022, 16:03:47

Ein kleiner Tipp vielleicht. Du solltest während der StPO- Vorlesung die Landgerichtsbezirkkarte deines Bundeslandes einprägen und ggf. immer wieder vor Augen halten. Denn die meisten Amtsgerichte haben auch Zuständigkeitsbereiche für andere Bezirke, Gemeinden, Ortsteile ect..

BS

Bianca St.

15.12.2022, 09:25:34

Hallo zusammen, ich finde Blotgrims Einwand gerechtfertigt. Ich kenn mich ebenfalls nicht in Berlin aus und hab die Frage nur richtig beantwortet, da ich davon ausging, dass es MÖGLICHERWEISE das richtige AG ist. Wenn ihr in die Fach schrieben würdest "Örtlich zuständige AG" wäre es kein Ratespiel für mich gewesen. Außerdem geh ich davon aus, dass bei einem Raub grundsätzlich die StA mehr als 12 Monate anstrebt, da es sich um ein Verbrechen handelt. LG Bianca

PAT

Patrick4219

8.7.2024, 08:32:09

Habe mich an der Antwort zunächst auch etwas gestört aber finde es jetzt bei Weitem nicht so dramatisch und ein Ratespiel war es für mich auch nicht. Ich bin im Kontext der Fragen davon ausgegangen, dass es immernoch um die sachliche Zuständigkeit geht. Außerdem ist die Info mit Berlin ein nicer Fun-Fact für die Mündliche 😊


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