Strafrecht

Strafprozessrecht

Zuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit Schöffengericht bei Verbrechen

Sachliche Zuständigkeit Schöffengericht bei Verbrechen

21. November 2024

4,8(14.406 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T raubt den O am Brandenburger Tor aus. Die Staatsanwältin S erwartet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit Schöffengericht bei Verbrechen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann bei dem AG Tiergarten Anklage erheben.

Genau, so ist das!

Erstinstanzlich ist grundsätzlich das AG sachlich zuständig (§ 24 GVG, Allzuständigkeit), solange die Straferwartung bei maximal vier Jahren liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das LG ist grundsätzlich erst dann sachlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder es sich um eine Tat aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 S. 1 GVG handelt („Kapitaldelikte“). Die Straferwartung liegt nicht bei mehr als vier Jahren und der Raub ist keine Katalogtat. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 7 StPO. Danach wäre das AG Berlin-Mitte zuständig, da der Tatort in dessen Bereich liegt. Im Zuständigkeitsbereich des Kammergerichts Berlin sind indessen sämtliche Strafsachen beim AG Tiergarten konzentriert (§ 1 Abs. 1 ZuwV).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Als Spruchkörper ist der Strafrichter zuständig.

Nein, das trifft nicht zu!

Beim AG kommt eine Anklage vor dem Strafrichter oder vor dem Schöffengericht in Betracht. Die Abgrenzung richtet sich nach § 25 GVG. Danach ist der Strafrichter immer dann zuständig, wenn es sich um ein Vergehen (vgl. § 12 Abs. 2 StGB) handelt und eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahre nicht zu erwarten ist. Besetzt ist das Schöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 29 GVG). Zwar beträgt die erwartete Freiheitsstrafe weniger als zwei Jahre, allerdings ist der Raub ein Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB), sodass das Schöffengericht gem. §§ 25, 28 GVG zuständig ist.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen